Ergänzung von §3 Einkommenssteuergesetz sowie § 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

Datum des Artikels 01.09.2017
Bundesmittelstandstag

Einmalzahlungen, wie Leistungszuschläge, Sonderzahlungen, Prämien, Boni, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, oder Gratifikationen an Arbeiter und Angestellte aus nichtselbstständiger Arbeit sind bis zu 2x jährlich mit höchstens 2.000,- € pro Zahlung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei abzurechnen und zählen somit nicht zum zu versteuernden Bruttoeinkommen.

Die Einmalzahlungen, die über diesen Freibetrag hinausgehen, müssen über die Lohnabrechnung dem laufenden Arbeitsentgelt hinzugerechnet und somit auch versteuert und versichert werden.

Eine Einmalzahlung, vor allem eine Prämie, Boni oder Leistungszulage, dient in erster Linie der Anerkennung der Arbeitsleistung des Mitarbeiters. Deshalb sollte diese Zulage auch in voller Höhe ohne Abzüge beim Mitarbeiter ankommen. Die Begrenzung dient zur Vorbeugung des Missbrauchs (siehe Managerboni). Des Weiteren dient die Prämie aber auch nicht als Aufstockung des tariflichen Mindestlohnes.
Dieser Antrag dient in erster Linie zur Unterstützung der Mitarbeiter, dass diese Ihre erhaltenen Einmalzahlungen sofort voll ausnutzen können. Aber er soll auch als Anregung für manche Arbeitgeber dienen, dass diese Ihre Mitarbeiter finanziell besser fördern können.
Es werden dadurch aber auch auf Arbeitgeberseite die Sozialbeiträge gesenkt.