EU-Verordnung über Zahlungsfristen zurückziehen

Datum des Artikels 20.12.2023
Beschluss

BESCHLUSS DES MIT-BUNDESVORSTANDS VOM 7. DEZEMBER 2023

Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr sieht eine maximale Zahlungsfrist von 30 Tagen vor. Sie führt eine automatische, erhöhte Pauschalentschädigung sowie automatisch eintretende Verzugszinsen ein, auf deren Erhebung Gläubiger nicht freiwillig verzichten können. Sie nimmt den Unternehmen künftig die Möglichkeit, mit Kunden und Lieferanten Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen zu vereinbaren. Mit diesem Vorschlag schränkt die EU-Kommission die Möglichkeiten zur Vereinbarung von Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr erheblich ein. Eine solche Regelung würde gerade für den Mittelstand zu mehr Bürokratie und Unsicherheit führen:

Der Vorschlag der EU-Kommission stellt einen tiefen Eingriff in die Vertragsfreiheit darund ist damit ordnungspolitisch problematisch.

 Der Vorschlag läuft Gefahr, gewachsene Geschäftsbeziehungen zu beschädigen.

• Der Vorschlag ist überflüssig: Laut Erhebungen werden Zahlungen weit überwiegend
fristgerecht innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen beglichen.

• Der Vorschlag unterscheidet nicht zwischen verspäteten Zahlungen und langen Zahlungsfristen. Lange Zahlungsfristen werden von den Vertragsparteien im Rahmen der
Vertragsfreiheit vereinbart und können dazu dienen, den Cashflow zu managen und Risiken in den Lieferketten zu diversifizieren.

• Der Vorschlag führt zu deutlich mehr Bürokratie, u.a. durch die Einrichtung öffentlicher
Durchsetzungsbehörden auf Ebene der Mitgliedstaaten sowie durch Nachweispflichten
bei öffentlichen Aufträgen.

Die MIT fordert:

• Europäischer Rat und Europäisches Parlament sollten dafür sorgen, dass der Vorschlag
der EU-Kommission zurückgezogen wird.

• Politischer Handlungsbedarf besteht vielmehr darin, die Nutzung bestehender Instrumente zur Einhaltung von Zahlungsfristen zu verbessern. Dazu zählt u.a. der verbesserte Zugang zu bestehenden Rechtsmitteln und alternativen Streitbeilegungsinstrumenten.

• Auch ein Lieferant kann ein Interesse an längeren Zahlungsfristen haben. Deshalb muss es in Zukunft möglich bleiben, längere Zahlungsfristen zu vereinbaren, wenn dies für keine Vertragspartei grob unbillig ist

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