Gleichbehandlung beim Anspruch auf Kindergeld für Studierende auch in Nicht-EU-Staaten

Datum des Artikels 21.09.2023
Beschluss

Die Kindergeld-Regelung für den Anspruch auf Kindergeld bei einem Studium in nicht-EU Ländern soll so angepasst werden, dass auch der Abschluss eines Studiums durchgängig möglich ist und nicht durch verpflichtende Heimat-Präsenzen unterbrochen werden muss.

Begründung:
Alle Familien in Deutschland haben, -unabhängig vom Einkommen-, Anspruch auf Kindergeld, maximal bis die Kinder 25 Jahre alt sind. Deutsche im Ausland haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie in Deutschland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sind und ihre Kinder ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Der Anspruch besteht auch, wenn die Kinder einen Wohnsitz außerhalb Deutschlands aber innerhalb der EU haben.
Ein Problem gibt es jedoch mit Kindern, die im Nicht-EU-Ausland studieren: Der Anspruch auf Kindergeld bleibt zwar bestehen, sofern es sich nur um einen kurzzeitigen, befristeten Auslandsaufenthalt handelt und der ständige Wohnsitz in Deutschland bleibt. Die Dauer eines kurzfristigen Studienaufenthaltes im Ausland darf nicht mehr als 12 Monate betragen. Sollte das Studium jedoch länger dauern, muss sich das Kind 5 Monate pro Jahr in der inländischen elterlichen Wohnung aufhalten, um den Anspruch auf Kindergeld nicht zu gefährden. Das ist in der Praxis eine erhebliche Hürde und in der Regel mit hohen Kosten verbunden. Dies schränkt wiederum die Ausbildung der besten Fachkräfte für unser Land ein.
Dazu ein praktischer Fall: Studiert das Kind z.B. in Kuala Lumpur, um dort seinen Master zu machen, was i.d.R. 3 Semester dauert, müsste das Kind mehrmals, während der 18 Monate nach Hause nach Deutschland und zurück nach Malaysia fliegen, um die 5 Monate „zu sammeln“. Nur ein Aufenthalt am Stück für 5 Monate ist nicht möglich, weil die Studienzeiten und Anwesenheitspflichten an der Auslandsuniversität so lange Pausen nicht zulassen. Auf der einen Seite will das studierende Kind im Ausland möglichst intensiv interkulturelle Erfahrungen sammeln und sein wissenschaftliches Studium effektiv und zielstrebig zu Ende bringen, auf der anderen Seite soll es aber aus bürokratischen Gründen das Studium mehrmals unterbrechen und „nach Hause kommen“, damit das Kindergeld nicht gefährdet wird. Mit dieser Gesetzesänderung sollen bürokratische Hürden für deutsche Staatsbürger während eines Auslandsstudium in einem Nicht-EU-Staat reduziert werde. Die derzeitige Regelung, die ein mehrmaliges Unterbrechen des Studiums vorsieht, um den Kindergeldanspruch zu sichern, stellt eine unzumutbare Belastung für Studierende dar. Diese Gesetzesänderung trägt dazu bei, den Bedürfnissen junger Menschen im Alter bis 25 Jahre, die ein Studium im Ausland absolvieren, gerecht zu werden und ebenso dient es auch dazu, dass einkommensschwache Familien Ihren Kindern trotzdem ein Auslandsstudium auch in Nicht-EU-Ländern ermöglichen können.

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