Kreditwürdigkeit von Senioren erhöhen

Datum des Artikels 21.09.2023
Beschluss

Die MIT fordert die Änderung der § 505b Absatz 2 BGB und § 4 ImmoKWPLV dahingehend, dass auch Senioren ihre Kreditwürdigkeit bewahren.

Begründung:
Im Rahmen vieler Gesetzesänderungen während der letzten Finanzkrise wurde die Kreditwürdigkeitsprüfungen für Senioren mit den §§ 505b Absatz 2 BGB und § 4 ImmoKWPLV verschärft.
Danach ist eine Voraussetzung für die Vergabe eines Kredites, dass dieser zu Lebzeiten zurückgezahlt werden kann. Im Rahmen einer schmaleren Einkommensbasis und eines begrenzten rechnerischen Lebensalters ist es nicht möglich, die Verwertung von Sicherheiten mit in die gesamte Rechnung und Kreditwürdigkeitsprüfung einzubeziehen.
Dies führt jedoch dazu, dass eine wesentliche Personengruppe unserer Gesellschaft, praktisch nicht mehr kreditwürdig ist und so in Modelle gezwungen wird, die ein Teilverkauf der eigen genutzten Immobilie erzwingt, obwohl dies wirtschaftlich unbegründet und risikoreich ist.
Der einfachere Weg zur Verhinderung der Benachteiligung älterer Menschen am Kreditmarkt ist, die o.g. Vorschriften dahingehend zu ergänzen, dass die Verwertung von Sicherheiten am Ende der Laufzeit des Kredites oder am Ende des Lebens der Kreditnehmer einbezogen werden darf.

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