Erleichterungen beim Ersatz bestehender Windanlagen (Repowering) schaffen

Aktueller Status:

Der Beschluss wurde mit Bitte

Der Beschluss wurde mit Bitte um Berücksichtigung an den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie, an den Fachreferenten des Konrad-Adenauer-Hauses sowie an einen Fachverteiler geschickt.

Datum des Artikels 25.06.2021
Beschluss

Das schleppende Tempo beim Ausbau der Windenergie an Land wird immer mehr zu einem Problem. Durch den kurzfristigen Ausstieg aus der Kernkraft und den voraussichtlich vorgezogenen Ausstieg aus der Kohle fallen große Stromerzeugungskapazitäten weg, die auch durch Windräder ersetzt werden müssen. Es gilt weiter mit höchster Priorität Planungs- und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Zugleich bestehen vor allem beim Ersatz bestehender und akzeptierter Anlagen durch neue, deutlich leistungsstärkere Windkraftwerke (Repowering) unnötige Hürden und gerade bei Bestandsflächen ein Defizit bei der erneuten Ausweisung als Windeignungsfläche. Modernisierungsprojekte werden dadurch blockiert, deutlich teurer als notwendig und belasten die Strompreise bzw. scheitern.

Die MIT fordert daher:
Flächen für Repowering sichern:  Sehr viele Anlagen können nicht ersetzt werden, weil sie außerhalb von später geschaffenen Windeignungsgebieten stehen. Ein Repowering sollte im gemeindlichen Einvernehmen für solche Anlagen möglich sein, da es sich um Standorte handelt, die bereits von der Windenergie geprägt sind. Die kommunale Planungshoheit ist zu gewährleisten, denn dies sichert die Akzeptanz vor Ort für den Windenergieausbau.
Strikte Flächenbindung aufheben: Anlagen müssen derzeit oft am genau selben Standort ersetzt werden. Eine größere Flexibilisierung des Standortes würde der technischen Entwicklung der Windenergieanlagen Rechnung tragen, welche immer höher werden und damit mehr Abstandsfläche zu bereits bestehenden Anlagen benötigen. Ziel dabei bleibt die Errichtung der Anlage an grundsätzlich gleichem (bestehendem) Standort. In jedem Fall sind die Regelungen zu Mindestabständen zur Wohnbebauung  einzuhalten, um die Akzeptanz nicht zu gefährden.
Prüfumfang entschlacken: Beim Repowering sollten nur noch mögliche Zusatzbelastungen wegen geänderter Spezifikationen der neuen Anlage im Genehmigungsverfahren geprüft werden, der Standort als solcher aber nicht grundsätzlich infrage gestellt werden. Derzeit können auch Änderungsvorhaben eine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-Pflicht) auslösen. Da bei Repowering-Vorhaben die Standorte bereits Umweltauswirkungen verursacht haben, sollten Erleichterungen auch für diesen Bestandteil des Verfahrens erfolgen. Die Ansiedlung windenergiesensibler Arten im Bestandsprojekt darf kein Verhinderungsgrund für das Repowering werden.
Stichtagsregelung einführen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung von Genehmigungen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung. Für die Planungspraxis insgesamt ergibt sich eine erhebliche Entlastung, wenn ein bereits vor der Zulassungsentscheidung liegender Stichtag als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bestimmt wird. Als maßgebliche Zäsur sollte das Datum der Einreichung der Antragsunterlagen gelten.
Bundeseinheitliche Artenschutzregelungen erlassen: Es braucht eine Klärung im Bundesnaturschutzgesetz für grundsätzlich nachhaltige und klimaschonende Infrastrukturprojekte. Solche Vorgaben würden helfen, die positiven Effekte einer THG-Reduzierung auf Umwelt und Artenschutz zu berücksichtigen und die unterschiedliche Praxis der Rechtsauslegung durch die Behörden deutlich einzuschränken. Bei der Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollten die für die Bestandsanlage bereits veranlassten Maßnahmen berücksichtigt werden.
Verfahren digitalisieren: Dass im 21. Jahrhundert Anträge noch analog abgegeben werden müssen und die Behörden untereinander oft per Post kommunizieren, ist ein Armutszeugnis und muss dringend beendet werden.
• Stichtag für Vollständigkeit und für beteiligten Behörden einführen: Es muss vorgeben werden, dass die eingereichten Unterlagen als vollständig gelten, wenn die zuständige Behörde die Vollständigkeit der Unterlagen nach vier Wochen nicht bestätigt und dafür keine Begründung abgegeben hat. Erheben beteiligte Behörden innerhalb einer Frist von vier Wochen keine Einwände, gilt dies als Zustimmung.

Bewähren sich die Erleichterungen beim Repowering sollten sie - soweit einschlägig - für alle Infrastrukturprojekte übernommen werden.

Begründung:
Der Mangel an ausgewiesenen Flächen und die immer längeren Genehmigungsverfahren bedrohen die Energiewende. Repowering auf Bestandsflächen ist ein effizienter Schritt, die Energiewende voranzutreiben, ohne große Neubelastungen der Umwelt und ohne eine Steigerung des Flächenverbrauchs. Zugleich sind die bestehenden Standorte bereits in der Bevölkerung akzeptiert und tragen zur Wertschöpfung in den Regionen vor Ort bei. Deshalb sollte dieses Mittel zum Ausbau effektiv genutzt werden.

Im weiteren Hochlauf der Energiewende muss Kosteneffizienz und Akzeptanz im Fokus bleiben. Wenn akzeptierte Windstandorte aus der Landesplanung herausgestrichen werden, ist dies bereits ein Verlust. Darüber hinaus wird aber auch bereits vorhandene Energie-Infrastruktur wie Kabeltrassen und Umspannwerke vor Ort entwertet. Ziel muss es vielmehr sein, die bereits bestehende Infrastruktur weiter zu nutzen und die Energiewende damit für die Stromverbraucher so günstig wie möglich zu gestalten.

Im ersten Schritt sollte Repowering grundsätzlich auf Bestandsflächen möglich sein. Dies eröffnet einer Vielzahl von Projekten überhaupt erst die Möglichkeit zu repowern und die Flächen um ein Vielfaches effektiver und effizienter für die Energiewende zu nutzen.

Als zweiter wesentlicher Punkt sind die Genehmigungsverfahren zu erleichtern und zu beschleunigen, gerade für Repowering-Anlagen. Der Vorbelastung, die durch die Altanlage bereits besteht, muss Rechnung getragen werden, ebenso wie den positiven Effekten durch eine Reduzierung der Anlagenanzahl. Ein Repowering stellt grundsätzlich einen geringeren Eingriff in die Natur dar als der Bau einer Neuanlage, eben weil der grundsätzliche Eingriff bereits besteht und sich Mensch und Umwelt daran gewöhnt haben. Nach aktueller Rechtslage ist der Prüfumfang der Behörden bei Ersatzanlagen aber immer gleich groß wie bei Neuanlagen. Eine Verschlankung des Prüfumfangs bei Ersatzanlagen ist angemessen, da Repowering-Standorte und ihre Umgebung bereits durch die Windenergie gestaltet und beeinflusst wurden. So ist in vielen Fällen die Bebauung durch die Windenergieanlagen geprägt oder auch die Ansiedlung von Tierarten, die offenbar gar kein Problem mit solchen Anlagen haben. Es besteht damit bereits kein Bedürfnis einer vollumfänglichen Prüfung der Anlage. Der Prüfungsumfang in § 16 b BImSchG sollte sich daher explizit nur auf die zusätzlichen Auswirkungen der Ersatzanlagen beziehen, also diejenigen Belange, die von der Änderung betroffen sein können. Dabei sollte die Konzentrationswirkung gem. § 13 BImSchG fortgelten, so dass es keiner separaten Zulassung anderer betroffener Rechtsbereiche bedarf.