Beschluss I 04 Unternehmensstrafrecht verhindern. OWiG modernisieren.

Aktueller Status:

Der Bundesrat hat in seiner

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. September 2020 verschiedene Änderungsanträge zum Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft angenommen. Den grundlegenden Antrag, dass Gesetzesvorhaben insgesamt abzulehnen, hat der Bundesrat nicht angenommen. Die angenommen Anträge verlangen allerdings u.a. die Prüfung von Erleichterungen und Klarstellungen für kleine und mittlere Unternehmen und die Streichung der Vorschrift zur Veröffentlichung von Verurteilungen nach dem Verbandssanktionengesetz.

Der Bundesvorstand lehnt in

Der Bundesvorstand lehnt in seinem Beschluss "Strafrechtlich geprägtes Verbandssanktionsrecht verhindern" vom 18. September 2020 den vom Bundeskabinett beschlossenen „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ erneut ab. „Der Gesetzesentwurf schafft ein neues, für unser Rechtssystem untypisches Sanktionsregime, das sich irgendwo zwischen Ordnungswidrigkeitsrecht und Strafrecht bewegt“, erklärt MIT-Vize und stellvertretender Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses im Bundestag Matthias Heider. „Für besonders problematisch halten wir als MIT dabei den Umstand, dass hier der verfassungsrechtliche Grundsatz Keine Strafe ohne Schuld verwässert wird“, so Heider. Der Beschluss wurde an die AG Recht und Verbraucherschutz der CDU/ CSU-Bundestagsfraktion weitergeleitet. Auch dort wird das Gesetzesvorhaben sehr kritisch gesehen.

Der Beschluss wurde an die AG

Der Beschluss wurde an die AG Recht der CDU-/ CSU-Bundestagsfraktion mit der Bitte um Berücksichtigung weitergeleitet. Zu Zeit läuft die Länder- und Verbändeanhörung zum geplanten Gesetzentwurf. Das parlamentarische Verfahren hat noch nicht begonnen. 

Der Beschluss wurde an die AG

Der Beschluss wurde an die AG Wirtschaft der CDU-/ CSU-Bundestagsfraktion mit der Bitte um Berücksichtigung in der wirtschaftspolitischen Arbeit weitergeleitet.

Beschluss

Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion wendet sich gegen den aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität. Es wurde am 5. September 2019 der „Münchner Entwurf“ für ein Verbandssanktionengesetz der Ludwig-Maximilian-Universität München (LMU) und weiterer Rechtsanwälte vorgestellt.

Das geplante Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität sieht die Einführung eines Verbandssanktionsgesetzes vor, das nach Ansicht der MIT weit über das Ziel eines im Koalitionsvertrag vorgesehenen Unternehmenssanktionsrechts hinausschießt. Dies insbesondere, weil der Entwurf des Verbandssanktionsgesetzes eine stark strafrechtliche Prägung bekommen hat. Ein Unternehmensstrafrecht hält die MIT ebenso wie den Ansatz eines strafrechtlich geprägten Unternehmenssanktionsrechts für verfehlt und verfassungsrechtlich bedenklich. Das deutsche Strafrecht knüpft an menschliches Verhalten und an die moralische Bewertung des eigenen Verhaltens an (Schuldprinzip). Es ist daher auf juristische Personen nicht übertragbar. Die Abschöpfung der Vermögensvorteile, die ein Unternehmen durch Straftaten natürlicher Personen erlangt hat, ist im OWiG geregelt und wurde gerade erst verschärft. Dieser Weg sollte bei der Umsetzung des Koalitionsvertrags weiter beschritten werden, indem die Maßnahmen für ein Unternehmenssanktionsrecht durch Anpassungen im OWiG erfolgen.

Die MIT fordert im Einzelnen:

1. Die Umsetzung der im Koalitionsvertrag genannten Maßnahmen zum Unternehmenssanktionsrecht soll im Rahmen einer Modernisierung des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) erfolgen.

2. Doppelstrukturen zu bereits bestehenden Regelungen und Einrichtungen sind zu vermeiden: Dies insbesondere in Hinblick auf die Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht und in Hinblick auf das erst kürzlich eingerichtete Wettbewerbsregister.

3. Keine Einführung der Verbandsauflösung als Sanktionsinstrument. Eine solche Sanktion träfe die an einer Verbandsstraftat Unbeteiligten, wie z.B. Beschäftigte, Aktionäre und Zulieferer, in unangemessener Weise. Zudem besteht bereits die Möglichkeit einer Entziehung der Gewerbeerlaubnis.

4. Ausnahmen für kleine und mittelständische Unternehmen schaffen. Für KMU können die vorgesehenen Verbandssanktionen, die neben die straf-, wettbewerbs- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Instrumente träten, existenzvernichtend sein.

5. Eine öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung eines Verbandes darf nur im äußersten Notfall erfolgen, wenn die Allgemeinheit ein dringendes und berechtigtes Anliegen hat, von der Verurteilung des Verbandes zu erfahren. Anderenfalls hätte die Veröffentlichung starke Prangerwirkung die insbesondere die unbeteiligten Beschäftigten unangemessen hart träfe.