Sofortabschreibungen für alle Dieselfahrzeuge und - Maschinen

Datum des Artikels 26.06.2019
Beschluss

Die Diskreditierung der Dieselfahrzeuge hat enorme Wertverluste zur Folge. Bei Dieselfahrzeugen im Betriebsvermögen müssen die Buchwerte durch Teilwertabschreibungen gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 EStG, korrigiert (reduziert) werden. Auf entsprechende Maschinen strahlt das ab. Hohe Steuerausfälle sind die Folge. Bundesregierung und Landesregierungen werden von der MIT aufgefordert, die hohen Steuerausfälle und daraus die Belastungen für den Bundes- und Landeshaushalt sofort zu ermitteln, offen und nachvollziehbar mitzuteilen.

Begründung:

Laut dem zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes – Stand 1. Januar 2018 – gibt es von 63.713.451 Fahrzeugen in Deutschland u.a.

15.225.296 PKW’s mit Dieselantrieb (> 60 % = gewerbliche Halter)
3.031.139 Lastkraftwagen
2.204.482 Zugmaschinen
79.438  Kraftomnibusse

Insgesamt stehen damit mehr als 14,4 Millionen dieselgetriebene Fahrzeuge in den Büchern der Unternehmen, deren Anschaffungskosten bisher ratierlich abzuschreiben sind. Die nichtzulassungspflichtigen dieselgetriebenen Maschinen (Bagger, Baumaschinen, etc.) kommen hinzu. „Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.“ (§ 6 Abs. 1 S. 2 EStG). Das „Kann“ ist eine Pflicht, die entsprechenden Teilwertabschreibungen vornehmen zu müssen.

Die aktuelle Diskreditierung des Diesels ist eine ‚voraussichtlich dauernde Wertminderung‘ und hat damit unmittelbare Auswirkungen auf die Buchwerte, insbesondere des Fuhr- und Maschinenparks der Unternehmen. Die Gewinne und damit die Ertragssteuern der Unternehmen sinken markant, hohe Steuerausfälle sind die Folge. Die Höhe und die Auswirkungen dieser Steuerausfälle auf die öffentlichen Haushalte blieben bisher unbeachtet. Die Werteverluste und die negativen Auswirkungen auf das Eigenkapital bzw. die EK-Quote sind ebenfalls erheblich. Sie haben die Unternehmer – unverschuldet – selbst und alleine zu tragen.