Notfallrettung reformieren | Qualität sichern | Rechtssicherheit schaffen

Datum des Artikels 26.06.2019
Beschluss

Mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2014 wurde das Bundesgesetz über den Beruf des Notfallsanitäters (NotSanG), einer rettungsdienstlichen Qualifikationsstufe oberhalb des Rettungsassistenten zum Einsatz in der Notfallrettung geschaffen, um aus der bis dato geltenden Notkompetenz eine Regelkompetenz abzuleiten. Ziel dieser Reform war zunächst die bessere Vergleichbarkeit der rettungsdienstlichen Ausbildung in den Bundesländern innerhalb des Föderalismus. Zur Verbesserung der Ausbildungsqualität der Rettungsdienstschulen wurden im Gesetz einheitliche Qualitätsanforderungen festgeschrieben.

Nach nunmehr fünfjähriger Erfahrung hinsichtlich der Praxistauglichkeit ist festzustellen, dass eine große Rechtsunsicherheit bei der Ausübung heilkundlicher Maßnahmen des Notfallsanitäters bis zum Eintreffen eines Notarztes am Patienten bestehen. Dies wird vor allem innerhalb sogenannter Bundesland übergreifender Rettungsdiensteinsätze deutlich, da die Rettungsdienstgesetzgebungen nicht aufeinander abgestimmt sind. Diese Situation ist täglich in ganz Deutschland gegeben und daher unbefriedigend, da allen Patienten in gleichem Umfang Notfallhilfe zur Verfügung gestellt werden muss.

Nicht zuletzt werden eine Reihe von Rettungseinsätzen ohne Notarzt durchgeführt, weil dieser aus unterschiedlichen Gründen nicht einsetzbar oder durch den gegebenen Fachkräftemangel schlicht weg nicht verfügbar ist.

Lösung:
Mittlerweile unumgänglich ist die Einbindung der auszuübenden Tätigkeiten im Heilpraktikergesetz, um die Thematik des Arztvorbehaltes rechtlich lösen zu können. In diesem Zusammenhang gilt die Betrachtung der aktuellen Regelungen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) als gegeben, um die praktische Umsetzung der erlernten Opiat- Medikamentengaben während der Ausbildung zum Notfallsanitäter rechtlich korrekt abbilden zu können. Ein Lösungsansatz ist die nationale Verankerung der im Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 21. Juni 2018 stammenden „Neuregelungen zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen im Notfalleinsatz“ (§ 16a ThürRettG).