Dazu ist das Bundesstatut wie folgt zu ändern:
§ 42 (Abstimmungsarten)
- Streichung im Abs. (1) im Satz 1 von: „mit einer vom BSI zertifizierten Methode
§ 43 (Wahlen)
- Ergänzung im Abs. (1) nach Satz 2: „Als Stimmzettel im Sinne dieses Statuts gilt auch ein elektronisches Stimmformular, sofern deren Verwendung gesetzlich zulässig ist, den Daten-schutz und die Datensicherheit gewähren.“
- Ergänzung im Abs. (2) nach Satz 2: „Bei elektronischer Stimmabgabe erfolgt die Wahl entspre-chend durch eindeutige Markierungen hinter den Namen.“
Begründung:
Bei dieser Form der Stimmabgabe kann die Sicherheit besser gewährleistet werden als bei Stimmzetteln. Die Wahlergebnisse stehen sofort und ohne Nachzählen eindeutig fest. Zudem können sie sofort visualisiert werden. Dabei spart man neben dem Personal an Stimmzählern auch die Stimmzettel. Insgesamt ermöglichen elektronische Abstimmungen schnellere und si-chere Ergebnisse. Ihr Einsatz ist daher zu vereinfachen und zu erleichtern.
(74 KB) MIT-Antrag_Elektronische_Abstimmungen_CDU_PT18
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