Keine Sonderbürokratie für deutsche Steuerpflichtige

Datum des Artikels 19.04.2018

Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU (MIT) kritisiert die von den Länderfinanzministern geplante Anzeigepflicht für rein nationale Steuergestaltungsmodelle. „Klar ist: Aggressive Formen der Steuervermeidung auf internationaler Ebene müssen bekämpft werden – wir müssen dafür aber die richtigen Instrumente wählen“, sagen die beiden Vorsitzenden der MIT-Steuerkommission, der CSU-Bundestagsabgeordnete Sebastian Brehm und der frühere Wirtschafts-staatssekretär Hartmut Schauerte. Es sei daher sinnvoll, zunächst belastbare Erfahrungen mit der bis Ende 2019 umzusetzenden EU-Richtlinie zu sammeln. Erst dann dürfe darüber entschieden wer-den, ob zusätzlich eine Meldepflicht für rein nationale Steuergestaltungen eingeführt werden soll-te. Eine Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag gebe es dafür jedenfalls nicht.

An der bereits formulierten EU-Richtlinie bemängelt die MIT, dass diese zentrale Rechtsbegriffe zur Bestimmung der unerwünschten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen unklar lässt. Anzeige-pflichtig sind beispielsweise grenzüberschreitende Transaktionen, „bei denen mit künstlichen Schritten ein defizitäres Unternehmen erworben und dessen Haupttätigkeit beendet wird, um des-sen Verluste zur Verringerung der eigenen Steuerlast zu nutzen“. Was allerdings unter „künstlich“ und unter der „Haupttätigkeit“ des Betriebs zu verstehen ist, bleibt offen. Solche Fragen können auch bei der Steuerfestsetzung zu Irritationen führen. Es drohen grundlegende Rechtsunsicherhei-ten, die für alle Beteiligten in kostspielige Rechtsstreitigkeiten münden können.

Aus MIT-Sicht besteht auf Grund der rechtlichen Unklarheiten zudem das Risiko, dass Steuerbera-ter und Steuerpflichtige entweder zu viele überflüssige Meldungen an die Steuerbehörde abgeben, um Sanktionen zu vermeiden, oder zu wenige Meldungen abgeben und dadurch mit strafrechtli-chen Konsequenzen rechnen müssen. Damit trifft die Meldepflicht hauptsächlich unbescholtene Steuerbürger, während diejenigen, die sich generell außerhalb geltenden Rechts bewegen, nicht gefasst werden. Welches Ausmaß an zusätzlicher Bürokratie für alle Beteiligten, einschließlich der Finanzverwaltung, daraus erwachsen kann, lässt sich überhaupt noch nicht absehen.

Die Stigmatisierung von Steuerpflichtigen, zu denen gerade in Deutschland auch kleine und mittle-re Unternehmen zählen, ist ein weiterer Kritikpunkt. Die Steuerexperten Brehm und Schauerte: „Wir dürfen das gesellschaftliche Klima durch gut gemeinte, aber aktionistische und letztlich kontrapro-duktive Debatten nicht immer weiter vergiften. Genau das tun wir aber, wenn wir Bürger und Un-ternehmen unter den Generalverdacht der systematischen Steuervermeidung stellen.“ Die MIT-Steuerkommission plädiert deshalb dafür, die EU-Richtlinie unter Berücksichtigung dieser neuralgi-schen Punkte mit Augenmaß umzusetzen. Dann könnte tatsächlich ein Transparenzgewinn erreicht werden.

Die Sozialversicherung erhebt nach § 24 SGB IV Säumniszuschläge (Zinsen) in Höhe von 1 % pro Monat bzw. 12 % pro Jahr auf Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat.  Die Verzinsung von Erstattungsansprüchen erfolgt nach § 27 SGB IV hingegen mit 4 % p.a.

Das führt bei Sozialversicherungsprüfungen, die häufig einen Prüfungszeitraum von bis zu vier Jahren betreffen, regelmäßig dazu, dass Nacherhebungen von Beiträgen für den ersten Monat des Prüfungszeitraums mit 48 % oder mehr an Säumniszuschlägen zusätzlich belastet werden, für die Folgemonate dann um jeweils 1%-Punkt weniger.

Das kann im Einzelfall existenzgefährdend für das Unternehmen sein. Die Unternehmen berechnen ohne jegliche Vergütung die Beiträge zur Sozialversicherung, erheben sie bei ihren Mitarbeitern und führen sie an die Sozialkassen ab. Als Dankeschön werden sie dann bei vorkommenden Fehlern mit Säumniszuschlägen in der oben beschriebenen Höhe belastet. Das ist unverhältnismäßig.

Im Hinblick auf die seit langer Zeit anhaltende Niedrigzinspolitik der EZB ist die Höhe dieser Säumniszuschläge und Zinsen nicht länger zu rechtfertigen und muss daher nachhaltig gesenkt werden. Das gilt auch für die Verzinsung von Erstattungen.