Ausgangslage
Zurzeit können Mandanten beim Bundesgerichtshof für Zivilsachen nur von 41 eigens hierfür zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vertreten werden. Das hat zur Folge, dass ein Mandant/eine Mandantin, die den Bundesgerichtshof für Zivilsachen anrufen will oder der einen Rechtsanwalt zur Verteidigung vor dem Bundesgerichtshof für Zivilsachen benötigt, lediglich zwischen diesen 41 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wählen kann.
Die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden durch einen Wahlausschuss vorgeschlagen, In diesem Wahlausschuss haben zurzeit die Richter die Mehrheit. Nachprüfbare Kriterien für die Auswahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gibt es nicht.
Begründung für die derzeitige Rechtslage
Der Bundesgerichtshof für Zivilsachen beschäftigt sich ausschließlich mit Revisionsfällen. Um das beim Bundesgerichtshof vorhandene hohe juristische Niveau zu erhalten, soll nicht jede Rechtsanwältin/jeder Rechtsanwalt dort Anträge/Rechtsmittel anbringen dürfen, sondern nur besonders qualifizierte.
Zukunft
Die Zulassungsbeschränkung schränkt die Anwaltschaft in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes ein. Die Einschränkung wird durch das Ziel der qualitätsvollen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gerechtfertigt.
Zunächst ist festzustellen, dass die obergerichtliche Rechtsprechung durch Gerichte, nicht Anwälte dominiert wird.
Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum ein besonderes hohes Niveau lediglich am Bundesgerichtshof für Zivilsachen vorherrschen soll, da alle in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte an allen übrigen obersten Gerichten (Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundesgerichtshof für Strafsachen, Bundesverfassungsgericht) ohne Einschränkungen tägig werden können. Sie können auch auf europäischer Ebene, beispielsweise vor dem Europäischen Menschenrechtshof und dem Europäischen Gerichtshof, tätig werden.
Ferner ist die freie Anwaltswahl der Mandanten durch die Zulassungsbeschränkung erheblich eingeschränkt. Schließlich wird der Wettbewerb innerhalb der Anwaltschaft verzerrt. Darüber hinaus sind Tendenzen feststellbar, dass die (wenigen) beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte um Honorierung nach Aufwand bitten.
Rechtspolitisch ist die Zulassungsbeschränkung verfehlt und dringend aufzuheben.
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