Zukunftsvorsorge mit konsolidierten Staatsfinanzen

Datum des Artikels 30.04.2021
Beschluss

Aufbauend auf der fortbestehenden Schuldenbremse muss der Staat in Bund, Ländern und Gemeinden die Konsolidierung seiner Finanzen weiter vorantreiben. Im Zuge der demografischen Entwicklung wird sich sehr bald das Verhältnis von Erwerbstätigen zu Nichterwerbstätigen, von Steuer- und Beitragszahlern zu Leistungsempfängern verschlechtern. Die Finanzkrise 2009, die Flüchtlingskrise 2015/2016 und die Coronakrise 2020/21 haben gezeigt, dass der Staat jederzeit finanziell für Ausnahmesituationen und außergewöhnliche Notlagen gerüstet sein muss. Die derzeit extrem niedrigen Zinsen dürfen nicht als immerwährend vorausgesetzt werden. Die Verschuldung des Staates in Höhe von 60 Prozent des Bruttoinlandsproduktes ist nach den europäischen Verträgen die Obergrenze und kein Idealfall. Unser Staat muss für große Zukunftsaufgaben finanziell handlungsfähig sein. Die Belastung der Bürger mit Steuern und Abgaben muss dabei in Grenzen gehaltene werden.

Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) hält es deshalb für notwendig, den absoluten Bestand der Staatsschulden auf allen Ebenen abzubauen und das Vermögen des Staates zu wahren, zu stärken und aus seinen Erträgen die Finanzierung wichtiger Staatsaufgaben zu stärken.

Vor diesem Hintergrund stellt die MIT folgende Forderungen:
1. Kredite zur Umschuldung des Schuldensockels, der bis zur Einführung der Schuldenbremse entstanden ist, sollen künftig nur mit einer Tilgungsrate von mindestens 2% jährlich abgeschlossen werden. Das Haushaltsgrundsätzegesetz des Bundes ist entsprechend zu ändern.

2. Der Staat soll mit stetigen Investitionen die Substanz seines Verwaltungsvermögens (z.B. Verkehrswege, Gebäude, Ausrüstungen) erhalten, um implizite Verschuldung zu vermeiden und um nicht zuletzt zur Stärkung der Wirtschaftskraft die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Infrastruktur zu wahren.

3. Bund, Länder und Gemeinden sollen kapitalgedeckte Vorsorge für die Finanzierung der Ruhegehälter und Beihilfen der Beamten treffen. Diese soll geeignet sein, die Steigerung künftiger Pensionsleistungen aufzufangen und möglichst 50 % der Pensionslasten zu finanzieren. 

4. Der Staat soll direkte Beteiligungen an Unternehmen der Wirtschaft zu deren Bestandserhaltung und Sanierung nur in äußersten Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt erwerben. Die Belastung der Staatsfinanzen durch Verlustausgleiche sind jährlich mit belastbaren und testierten Prognosen für die Rückkehr zur Profitabilität zu begründen. Staatliche und unternehmerische Aufgaben müssen grundsätzlich getrennt bleiben.

5. Der Staat soll vorhandenes Kapitalvermögen, Forderungsvermögen und Beteiligungsvermögen nicht für einmalige Einnahmeeffekte veräußern. Bei Veräußerung von Vermögensteilen ist der Erlös wieder in neue profitable Vermögensbestandteile z.B. in Fonds und Stiftungen anzulegen, aus deren Ertrag die Finanzierung wichtiger staatlicher Aufgaben gestärkt wird. Als Vorbild kann die Bayerische Verfassungsbestimmung dienen, die dem Erhalt der Vermögenssubstanz Verfassungsrang gibt.