Die MIT begrüßt vor allem, dass der ursprünglich geplante Kriterienkatalog, der die Abgrenzung zwischen Werkverträgen und Scheinselbstständigkeit erleichtert sollte, vom Tisch ist: „Dieser Kriterienkatalog war völlig praxisfern und hätte den Unternehmen und damit auch den Arbeitnehmern massiv geschadet“, zeigt sich die arbeitsmarktpolitische Sprecherin des MIT-Bundesvorstands, die Bundestagsabgeordnete Jana Schimke, erleichtert. „Die nun getroffene Arbeitnehmerdefinition schafft ausreichend Rechtssicherheit, ohne den dringend notwendigen Einsatz von Werkunternehmern an der falschen Stelle einzuschränken“, so Schimke. Allerdings fordert sie, im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zu definieren, welche Lohnbestandteile unter die Equal-Pay-Regelung fallen. „Dies müssten sonst die Unternehmen und Gerichte festlegen, weil der Gesetzgeber hier nicht rechtssicher gehandelt hat.“
Die MIT unterstützt die möglichen Ausnahmen für tarifgebundene und sogar für tarifungebundene Unternehmen, wenn diese den Tarifvertrag über eine Betriebsvereinbarung anwenden: „Damit ist gewährleistet, dass bei langjährigen Entwicklungsprojekten im Anlagenbau, bei der Automobil- oder Flugzeugindustrie externe Fachkräfte nicht mitten in der Entwicklungsphase abgezogen werden müssen.“ Allerdings müsse man genau prüfen, ob die Regelung eine Benachteiligung vor allem kleinerer Mittelständler bedeute, die nicht über einen Betriebsrat verfügen. Sie können sich nicht auf die Ausnahmeregelung berufen. Linnemann: „Wir werden im Gesetzgebungsverfahren alle Regelungen einem Mittelstands-Check unterziehen und müssen uns dann gegebenenfalls für weitere Veränderungen einsetzen.“
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