Die MIT fordert konkret:
Für Festbeträge der Stufe 1 müssen medizinisch notwendige Verordnungsalternativen innerhalb der Festbetragsgruppe verfügbar bleiben. Somit kann eine Gleichbehandlung der Patienten über alle Festbetragsstufen hinweg gewährleistet werden.
Verbindliche Berücksichtigung von Versorgungsaspekten wie z. B. spezielle Indikationen im Festbetragsverfahren. Versorgungsalternativen innerhalb einer Festbetragsgruppe müssen den Patienten jederzeit ohne Aufzahlung zur Verfügung stehen und dürfen nicht eingeschränkt werden.
Begründung:
Auf Verordnungsalternativen außerhalb einer Festbetragsgruppe darf es nicht ankommen, da es um die richtige Inverhältnissetzung der einbezogenen Wirkstoffe geht.
Durch die Festsetzung der Festbeträge dürfen bestimmte Patientengruppen bzw. relevante Indikationen oder Versorgungsaspekte nicht ausgeschlossen werden.
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