Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung

Aktueller Status:

Der Beschluss wurde mit Bitte

Der Beschluss wurde mit Bitte um Berücksichtigung  an den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden für Gesundheit, Neue Länder, Sport und Ehrenamt, Petitionen der CDU-/CSU-Bundestagsfraktion, Sepp Müller MdB, an den Vorsitzenden der AG Gesundheit der CDU-/CSU-Bundestagsfraktion, Tino Sorge MdB sowie an den Fachreferenten des Konrad-Adenauer-Hauses geschickt.

Datum des Artikels 04.04.2022
Beschluss

Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) spricht sich dafür aus, dass sie sich auf Bundesebene dafür einsetzt, dass die Verordnung NiSV, die zum 30.12.2020 in Kraft getreten ist, erneut überarbeitet und angepasst wird. Die Ablauffristen zum 31.12.2021 sind aufzuheben.

Begründung:
Es kann nicht angehen, dass einer gesamten Branche die Verdienstmöglichkeit entzogen wird, in dem man behandelnde Institute das Betreiben dieser Geräte untersagt und nur Ärzten die Möglichkeit der Ausführung erlaubt. Der Schutz des Menschen muss gewährleistet werden. Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass Institute, die bereits durch die Hersteller der Geräte geschult wurden und diese Tätigkeit bereits jahrelang ausüben (ohne irgendwelche Regressforderung wegen Behandlungsfehler), die Nutzung der Geräte im Nachhinein abgesprochen wird.

In der aktuellen Form müssen alle Mitarbeiter sämtlicher Institute, die mit den unter die Bestimmung fallenden Geräten am Menschen arbeiten, an einer mehreren Wochen andauernde Schulung teilnehmen, welche zusätzlich mit einer C-Lizenz (bei Geräten mit Muskelstimulation) verbunden ist.

Die Verordnung sieht weiter vor, dass der Schulungsnachweis bereits zum 31.12.2021 vorzulegen ist. Dies ist zeitlich nicht mehr umsetzbar, außerdem entstehen enormen Kosten für die betroffenen Betriebe der Fitness- und Kosmetikbranche. Zusätzlich fehlt es auch noch an Instituten, die diese Ausbildung überhaupt durchführen dürfen. Aktuell existiert hier nur ein entsprechend lizenziertes Ausbildungsinstitut mit zwei bis drei Nebenstellen im Saarland.  Jede Schulung ist auf 30 Teilnehmer beschränkt. In der Branche sind jedoch mindestens 350.000 bis 500.000 Personen zu schulen. Die Kosten pro Person belaufen sich z.B. bei Lasergeräten auf € 3.800,00 netto.

Nach der Verordnung NiSV ist es nur noch Ärzten erlaubt diese Geräte (z.B. Laser, Ultraschall hoch- und niederfrequenz, IPL-Geräte, uws.) zu benutzen und die dazugehörigen Behandlungen durchzuführen, unabhängig davon ob die Ärzte Erfahrung im Einsatz dieser Geräte haben oder nicht. Dies widerspricht dem in der Verordnung festgelegten Schulungsverlangen.

Die Branche ist durch die Pandemie bereits stark geschädigt worden und ist es immer noch. Nun sollen ausgerechnet der Kosmetik- und Fitnessbranche weiter hohe Schulungskosten in relativ kurzer Zeit auferlegt werden, obwohl diese Branche bereits seit Jahren mit den Geräten am Menschen arbeitet. Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass Verdienstmöglichkeiten entzogen werden, weil eine unnötige zusätzliche Ausbildung mangels Instituten oder mangels Geldmittel nicht möglich ist.