Unverhältnismäßiges Lieferkettengesetz verhindern

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Nächste Woche wollen BM

Nächste Woche wollen BM Hubertus Heil und BM Gerd Müller das Gesetz durch das Kabinett bringen. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, entlang ihrer internationalen Wertschöpfungskette moralische Standards einzuhalten. Viele Wirtschaftsverbände kritisieren das Gesetz scharf, weil sie fürchten,  dass die weitreichenden Sorgfaltspflichten insbesondere den Mittelstand hart treffen würden.

Der Beschluss wurde an die

Der Beschluss wurde an die fachlich zuständigen Referenten des Konrad-Adenauer-Hauses weitergeleitet.

Der Beschluss wurde an die AG

Der Beschluss wurde an die AG Wirtschaft und Energie der CDU/CSU-Bundestagsfraktion weitergeleitet.

Datum des Artikels 18.09.2020
Beschluss

Die Bundesregierung plant ein „Sorgfaltspflichtengesetz“ – aus den vorangegangenen Diskussionen als „Lieferkettengesetz“ bekannt. Das Gesetz soll deutschen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern dazu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass entlang der gesamten Lieferkette im In- und Ausland bestimmte soziale und ökologische Mindeststandards eingehalten werden. Für Verstöße, die aufgrund von Sorgfaltspflichtverletzungen eingetreten sind, können die Unternehmen dann haftbar gemacht werden, für Verstöße, die trotz Erfüllung der Sorgfaltspflicht eingetreten sind, hingegen nicht.

Die MIT begrüßt zwar den Vorstoß, sich für eine bessere Einhaltung der Menschenrechte sowie der Umwelt- und Sozialstandards entlang der Lieferketten einzusetzen. Sie sieht im jetzigen Ansatz der Bundesregierung jedoch die Gefahr einer ausufernden Belastung für die durch die Corona-Krise ohnehin schon stark geschwächte Wirtschaft. Der weite Anwendungsbereich und die weitreichende Sorgfaltspflicht drohen insbesondere den Mittelstand hart zu treffen.

Unsere Forderungen:

1. Während der anhaltenden Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Belastungen für die Wirtschaft muss die Bundesregierung auf ein deutsches Lieferkettengesetz verzichten.

2. Ein Lieferkettengesetz sollte gemeinsam mit den europäischen Partnern auf EU-Ebene, nicht jedoch im nationalen Alleingang erarbeitet werden.

3. Die Sorgfaltspflicht für das Einhalten der Mindeststandards sollte sich nur auf die erste Ebene (sog. „TIER 1“) erstrecken, d. h. nur auf direkte Zulieferer der betroffenen Unternehmen.

4. Sanktionen sollen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verhängt werden dürfen.

5. Eine zivilrechtliche Haftung muss ausgeschlossen sein.

6. Ein Lieferkettengesetz darf nicht für Unternehmen mit weniger als 5.000 Mitarbeitern gelten.