Unternehmensteuerreform jetzt! Zehn-Punkte-Plan der MIT

Datum des Artikels 03.07.2018
Beschluss

Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU (MIT) fordert angesichts verschärften internationalen Wettbewerbs und gravierender Schwächen im nationalen Steuerrecht eine grundlegende Neuordnung des Unternehmenssteuerrechts in Deutschland.

Im internationalen Wettbewerb hängen Investitionsentscheidungen privater oder staatlicher Investoren auch und gerade von steuerlichen Rahmenbedingungen ab; dabei sind die nominellen Steuersätze ein maßgeblicher Faktor. Diese gehen seit einigen Jahren weltweit zurück, mitunter massiv, wie mehrere wissenschaftliche Studien zeigen. Die Steuerreform in den USA hat diese Entwicklung zusätzlich befeuert. 

Auf nationaler Ebene leistet sich Deutschland ein Unternehmenssteuerrecht, das mit zahlreichen investitionshemmenden Besonderheiten aufwartet. Unter den sich rasant wandelnden Bedingungen einer zunehmend globalen und digitalen Ökonomie erweisen sich derlei hausgemachte Schwächen als umso größerer internationaler Wettbewerbsnachteil.

Ein Jahrzehnt nach der letzten großen Unternehmenssteuerreform in Deutschland gilt es nun, das deutsche Unternehmenssteuerrecht so zu erneuern, dass es dem Land auch im neuen Jahrzehnt Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand ermöglichen kann. 

Die MIT dringt daher auf die rasche Umsetzung zehn zentraler Forderungen, und zwar in der laufenden Legislaturperiode (2017-2021):

1. Unternehmenssteuerrecht strukturell reformieren und Steuersätze senken
2. Den „Brexit“ ohne Zusatzbelastung für die deutsche Wirtschaft regeln
3. Besteuerungsverfahren digitalisieren
4. Forschung und Digitalisierung steuerlich fördern
5. Kein Schnellschuss bei einer Sondersteuer für die Wirtschaft 4.0
6. Faire Verlustverrechnung sicherstellen
7. Gewerbesteuer als Zuschlagsteuer
8. Konzernsteuerrecht modernisieren
9. Hinzurechnungsbesteuerung reformieren
10. Steuerlichen Zinssatz an die Niedrigzinsphase anpassen

 

1. Unternehmenssteuersätze strukturell reformieren und Steuersätze senken 

Die MIT fordert strukturell eine Unternehmensbesteuerung, die sowohl Rechtsform- als auch Finanzierungsneutralität gewährleistet. Erstens sollten Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften optieren können, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Zweitens müssen Eigen- und Fremdkapital, die im deutschen Steuerrecht beim Betriebsausgabenabzug unterschiedlich gehandhabt werden, gleich behandelt werden. 

Bei der Steuerlast strebt die MIT einen Körperschaftsteuersatz von 10 % an. Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer soll die gesamte unternehmenssteuerliche Belastung bei ca. 25 % liegen. Das muss letztlich auch für Personenunternehmen gelten – gegebenenfalls durch eine Überarbeitung der Thesaurierungsbesteuerung. Dabei muss die Entlastung der Unternehmen neben eine Entlastung aller Steuerzahler gestellt werden. Teil dieser Entlastung ist die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags für alle Steuerzahler.

Begründung:

Das internationale Unternehmenssteuerrecht ist maßgeblich auf Kapitalgesellschaften ausgelegt, die der Körperschaftsteuer unterliegen. Der deutsche Mittelstand ist indes zum wesentlichen Teil in der Rechtsform der dem einkommenssteuerlichen Transparenzprinzip unterworfenen Personengesellschaft organisiert. Daraus ergeben sich Nachteile im internationalen Wettbewerb. Im Hinblick auf die eingeforderte steuerliche Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital ist zu bedenken, dass der deutsche Mittelstand seine Eigenkapitalquote im letzten Jahrzehnt kontinuierlich erhöht hat. Dieser die deutsche Volkswirtschaft stabilisierende Faktor darf steuerlich nicht länger diskriminiert werden. 

Weltweit gehen Steuersätze zurück: Die Körperschaftsteuer in den USA wurde auf 21 % gesenkt (ggf. zzgl. State Tax), in Großbritannien auf 19 % (ab 2020: 17 %). Unsere Nachbarländer Dänemark, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz und Tschechien, aber auch Norwegen, Finnland, Italien und Spanien haben ihre Sätze auf höchstens 25 % – und z. T. deutlich darunter – reduziert. Mit Belgien und Frankreich beschreiten nun auch die letzten Hochsteuerländer der EU diesen Weg. In Deutschland beträgt die Belastung von Körperschaften indes weiterhin rund 30 % (Körperschafsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer), in vielen Städten mit hohem Gewerbesteuerhebesatz sogar über 32 %. Die effektive Steuerlast liegt weltweit im Spitzenbereich. Dieser massive Standortnachteil muss beseitigt werden, auch für Personenunternehmen.

2. Den „Brexit“ ohne Zusatzbelastung für die deutsche Wirtschaft regeln

Die MIT fordert, dass deutschen Unternehmen durch den „Brexit“ keine zusätzlichen Steuerlasten aufgebürdet werden. Der deutsche Gesetzgeber sollte mittels eines „Brexit“-Anpassungsgesetzes Schaden von der deutschen Wirtschaft abwenden. 

Begründung:

Die deutsche und die britische Wirtschaft sind eng verflochten; für Deutschland ist das Vereinigte Königreich der drittgrößte Exportmarkt. Käme es mit dem Austritt des Vereinigten Königsreichs zu einer steuerlichen Mehrbelastung, so schädigte dies die deutsche Wirtschaft demnach besonders stark. Unbedingt vermieden werden muss jegliche Sofortbesteuerung ohne Liquiditätszufluss. Generell sind großzügige Übergangsfristen erforderlich, um grenzüberschreitend tätigen Unternehmen zu ermöglichen, ihre gesellschaftsrechtlichen Strukturen und Vertriebs- und Finanzierungskonzepte an die veränderte Rechtslage anzupassen.

3. Besteuerungsverfahren digitalisieren

Die MIT fordert, dass das Besteuerungsverfahren mit erhöhtem Tempo so verbessert wird, dass ein besserer steuerlicher Rahmen für ein vollständig digitales Besteuerungsverfahren geschaffen wird.

Begründung:
Die Automatisierung und Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens in Deutschland hinkt der internationalen Entwicklung weit hinterher. Startups und Mittelständler sind davon in besonderer Weise negativ betroffen. Das Steuerrecht darf nicht länger ein Hemmnis für die dringend notwendige vollständige Digitalisierung von Massenverfahren (Bilanzierung, Lohn- und Kapitalertragsteuer, Umsatzsteuer etc.) sein. Neben hohen Verwaltungskosten droht bereits heute eine Kriminalisierung der Verantwortlichen, die durch Anzeigepflichten bei steuerlicher Gestaltung noch verstärkt wird.

4. Forschung und Digitalisierung steuerlich fördern

Die MIT fordert ein neues steuerliches Gesamtkonzept für innovative Geschäftsmodelle in Deutschland. Neben direkten Förderungen und Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung sollten insbesondere auch Sofortabschreibungen für Investitionen in die Digitalisierung vorgesehen werden, wie sie als Investitionsanreiz im reformierten US-amerikanischen Steuerrecht enthalten sind. Die Förderung muss dem gesamten Mittelstand offen stehen.

Begründung:
In Deutschland werden größere Anreize für Forschung und Entwicklung benötigt, um die Digitalisierung erfolgreich zu bestreiten. Im steuerlichen Digitalisierungsindex (ZEW/Universität Mannheim/PwC, 2017) landet Deutschland weltweit auf dem vorletzten Platz – ein gravierender Standortnachteil für den Forschungs- und Investitionsstandort Deutschland.

5. Kein Schnellschuss bei einer Sondersteuer für die Wirtschaft 4.0

Die MIT fordert, die gegenwärtig diskutierte Idee einer „digitalen“ bzw. „virtuellen“ Betriebsstätte in der von der EU angedachten Form abzulehnen. Gleiches gilt für die Sondersteuer auf digitale Geschäftsmodelle (sog. Digital Services Tax). Zwar besteht ein berechtigtes Interesse, internationale Lücken bei der Besteuerung ausländischer Internetunternehmen zu schließen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Diesbezüglich sind allerdings bereits wichtige Schritte unternommen worden, namentlich durch das BEPS-Projekt (BEPS: Base Erosion and Profit Shifting), an dem mittlerweile weltweit 116 Staaten teilnehmen, sowie in den USA, wo Konzerne ihre ausländisch generierten Gewinne künftig nicht mehr von inländischer Besteuerung abschirmen können.

Begründung:
Die genannten Vorschläge der EU-Kommission können sogar die Industrie- und Exportnation Deutschland empfindlich treffen, wenn digitale Betriebsstätten einen Teil der Wertschöpfung der „Wirtschaft 4.0“ in die Länder von Endkunden verlegen. Eine „Digitalsteuer“ behindert zudem den Anreiz, die in Deutschland dringend benötigten Fortschritte bei der Digitalisierung von Unternehmen noch entschlossener voranzutreiben. Für die Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle bietet der von der OECD vorgelegte Zwischenbericht „Tax Challenges Arising from Digitalisation“ (2018) wertvolle Anregungen, die zunächst ausgewertet werden sollten.

6. Faire Verlustrechnung sicherstellen

Die MIT fordert, dass die Verrechnung wirtschaftlich zustehender Verluste mit später erzielten Gewinnen in Deutschland sichergestellt wird. Die Wirtschaft braucht dringend ein ökonomisch sinnvolles, verfassungskonformes Gesetz zur Verlustnutzung.

Begründung:
Es ist eine logische Konsequenz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit, dass der Staat, der Gewinne besteuert, auch Verluste berücksichtigt. In Deutschland hat der Fiskus die Verlustverrechnung jedoch mehrfach eingeschränkt, vor allem durch §8c KStG und die Mindestgewinnbesteuerung nach §10d Abs. 2 EStG. Gerichte haben mehrfach die Verfassungsmäßigkeit insbesondere des §8c KStG in Zweifel gezogen. Die hohe Mindestgewinnbesteuerung und die drastische Verlustvernichtung beim Anteilseignerwechsel belasten Cash Flow und Investitionsentscheidungen. Dies gilt insbesondere für den Startup-Bereich.

7. Gewerbesteuer als Zuschlagsteuer

Die MIT fordert, die Gewerbesteuer so zu modifizieren, dass sie als einfacher Zuschlag zur Körperschaftsteuer bzw. zur Steuer auf den Gewerbeertrag ausgestaltet werden kann. Die Besteuerung von Kostenbestandteilen (§8 Nr. 1 GewStG) ist zunächst pauschal zu kürzen und schließlich ganz zu beenden.

Begründung:
Die deutsche Gewerbesteuer ist in ihrer bestehenden Form international ein Fremdkörper; eine ordnungspolitische Legitimation der gesonderten Gewinnermittlung für Gewerbesteuerzwecke besteht nicht. Es ist problematisch, dass die Gewerbesteuer zu Doppelbelastungen bei grenzübergreifenden Strukturen führt und inländische Betriebsstätten benachteiligt. Die Kommunalfinanzierung sollte unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Position der Kommunen durch einen Zuschlag zur Unternehmenssteuer neu geordnet werden.

8. Konzernsteuerrecht modernisieren

Die MIT fordert ein neues, einfacheres, europafestes System der Gruppenbesteuerung in Deutschland.

Begründung: 

Das europäische Recht sieht Europa als einheitlichen Wirtschaftsraum, wovon Deutschland besonders stark profitiert. Demgegenüber hält das deutsche Unternehmenssteuerrecht bei der Konzernbesteuerung an überkommenen nationalen Regeln fest, etwa am Gewinnabführungsvertrag bei der Organschaft und an der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften.

In diesem Zusammenhang sind außerdem die EU-weite Gewinnermittlung und -konsolidierung im Rahmen der GKKB (Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage) zu prüfen. Zwar ist klar, dass die Stärkung des gemeinsamen Binnenmarktes im Interesse der deutschen Wirtschaft ist, was grundsätzlich auch für den GK(K)B gilt – die Umsetzung muss aber vorrangig die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken und mit den Prinzipien der Sozialen Marktmarktwirtschaft vereinbar sein und darf nicht einseitig auf den Kampf gegen vermeintlichen Missbrauch zielen.

9. Hinzurechnungsbesteuerung reformieren

Die MIT fordert, dass die Grundlagen für die Hinzurechnung niedrig besteuerter Auslandseinkünfte zur deutschen Steuer umgehend geändert werden. Deutschland muss die anstehende Umsetzung der EU-Missbrauchsvermeidungsrichtlinie nutzen, um das nationale Außensteuerrecht zeitgemäß zu reformieren, wobei Auslandsinvestitionen nicht benachteiligt werden dürfen. Die Grenze zur Niedrigbesteuerung darf nicht länger oberhalb unseres eigenen Körperschaftsteuersatzes (nach MIT-Forderung: 10%, s. Punkt 1) liegen.

Begründung:

Deutschland war international Vorreiter bei der Bekämpfung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung. Neben immer neuen einschlägigen Regeln darf aber auch das klassische Recht der Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz nicht aus dem Blick verloren werden. Dieses folgt aktuell noch dem Wirtschaftsmodell der 1970er-Jahre und muss dringend modernisiert bzw. vereinfacht werden.

10. Steuerlichen Zinssatz an die Niedrigzinsphase anpassen

Die MIT fordert, dass der derzeitige starre Zinssatz von 6% für Steuernachzahlungen/-erstattungen (§ 238 Abs. 1 iVm §233a AO) und für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG) gesenkt wird.

Begründung:

Angesichts eines Zinsniveaus am Geldmarkt bei annähernd Null übertrifft der Zinssatz von 6% das Marktniveau bei Weitem. Die trotz anhaltender Niedrigzinsphase ausbleibende Anpassung belastet die Unternehmen – insbesondere mittlere und große – enorm. Mit Blick auf die Nachzahlung und -erstattungszinsen führt dies zu berechtigtem Unmut der leidtragenden Unternehmen und Kommunen und setzt gleichzeitig Fehlanreize für die Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen, die sich das Missverhältnis zu Nutze machen. Verstärkt wird die Wirkung durch den Wegfall der Begrenzung der Zinslaufzeit auf maximal vier Jahre seit 1999. Die aktuellen Tendenz der Rechtsprechung und die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen erhöhen den Handlungsdruck auf die Politik. Analog gilt dies auch für den Bereich der betrieblichen Altersvorsorge, in dem zahlreiche Unternehmen von einer Zinsanpassung für Pensionsrückstellungen an das Marktniveau profitierten.