Steuermehreinnahmen zum Teil den Bürgern zurückgeben

Datum des Artikels 03.07.2018
Beschluss

Die MIT fordert Bund und Länder auf, angesichts erneut zu erwartender höherer Steuereinnahmen den Einstieg in eine nachhaltige Steuerentlastung zumindest mit einem Schritt des MIT-Steuerentlastungskonzepts zu verwirklichen. Bei weiter anhaltendem Wirtschaftswachstum mit annähernder Vollbeschäftigung sind nach der Steuerschätzung im Mai 2019 und im Mai 2020 weitere Entlastungstufen zu prüfen, bei denen der linear-progressive  Einkommensteuertarif abgeflacht wird.

Begründung:
Die amtliche Steuerschätzung vom Mai 2018 ergab Steuermehreinnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden von 2018 bis 2022 von insgesamt 63,3 MRD Euro. Davon entfallen:

Auf den Bund  29,5 Mrd. EUR, auf die Länder 25 Mrd. EUR, auf die Gemeinden 8,8 Mrd. EUR (Quelle BMF).

Die Steuerentlastung soll bei der Einkommensteuer erfolgen, deren Aufkommen zu je 42,5% auf Bund und Länder und zu 15% auf die Gemeinden entfällt. Von der geforderten Steuerentlastung hätten demnach zu tragen:
Der Bund und die Länder  je 3,18 Mrd. EUR und die Gemeinden 1,15 Mrd. EUR.

Die Entwicklung der Finanzen von Bund und Ländern und die zu erwartenden erneut höheren Steuereinnahmen erlauben es, diese Entlastung bei Fortführung einer soliden Haushaltspolitik ohne Neuverschuldung umzusetzen.

Der Bund erzielte 2017 einen Haushaltsüberschuss von 5,3 Mrd. EUR, der der Rücklage für die Aufnahme von Asylbewerbern und Schutzsuchenden zugeführt wurde. Diese Rücklage musste 2017 allerdings nicht beansprucht werden. Die Länder erzielten 2017 insgesamt einen Haushaltsüberschuss von 14,5 Mrd. EUR. Lediglich zwei Länder hatten noch einen negativen Finanzierungsaldo: NRW von 0,3353 Mrd. EUR und Bremen von 0,0145 Mrd. EUR. (Quelle BMF)  Im Rahmen der landespolitischen Gestaltung sollte es auch diesen beiden Ländern gelingen, die Grenze zur schwarzen Null zu überschreiten. Es spricht nichts dagegen, dass auch 2018 vergleichbare Haushaltsergebnisse zu erzielen sind. Die finanzielle Lage der Gemeinden weist in Deutschland und zwischen den Bundesländern zum Teil beachtliche Unterschiede auf. Hier stehen aber die Länder in einer direkten Verantwortung, da die kommunalen Finanzen unmittelbar von der Landesgesetzgebung und der Finanzpolitik der Länder abhängen.

Mit dem beschlossenen neuen Bund-Länder-Finanzausgleich werden die Länder ab 2020 weitgehend von Leistungen in den horizontalen Finanzausgleich und bei dem Vorabausgleich bei der Bemessung der Anteile am Steueraufkommen durch den Bund entlastet. Die Zuweisungen des Bundes für Landesaufgaben sind gesteigert worden.
Wenn der geforderte Entlastungsschritt im Jahr 2020 erfolgt, dann haben Bund, Länder und Gemeinden einen ausreichenden zeitlichen Gestaltungsspielraum, um dies in ihrer Finanzplanung zu berücksichtigen. Zudem finanzieren sich Steuerentlastungen gerade im Bereich der kleineren und mittleren Einkommen in einem beachtlichen Umfang selbst. Steuerentlastungen, wenn sie im Steuersystem netto erfolgen (also keine Konterkarierung durch Steuererhöhungen an anderer Stelle), stützen das Wirtschaftswachstum und die Dynamik der Steuereinnahmen. Deshalb spricht finanzwirtschaftlich nichts dagegen, den geforderten Entlastungsschritt zu vollziehen.
Die MIT zielt mit dem geforderten Entlastungsschritt vor allem auf die kleineren und mittleren Einkommen, also die Nettoeinkommen der Beschäftigten gerade auch der mittelständischen Betriebe. Damit wird es auch möglich, die Kaufkraft der Beschäftigten am Produktivitätszuwachs bei wirtschaftlich tragfähigen Bruttotarifsteigerungen zu beteiligen. Zudem wird das Steuersystem gerade für die abhängig Beschäftigten deutlich vereinfacht. Die Werbungskosten gehören zu den häufigsten Themen der steuerrechtlichen Auseinandersetzungen.

Eine Entlastung der kleineren und mittleren Einkommen von Steuern und Abgaben ist schon lange überfällig. Die Belastung der Durchschnittseinkommen liegt in Deutschland weit über dem Durchschnitt der OECD-Staaten. Sie beträgt für einen Alleinstehenden Durchschnittsverdiener 49,7% (OECD: 35,9%), einen Alleinverdiener mit zwei Kindern 34,5% (OECD 26,1%), einem verheirateten Doppelverdiener mit zwei Kindern 42,7 (OECD 30,7%). (Quelle FAS vom 6.5.2018, S. 35). Bei einer Steuer- und Abgabenbelastung von 49,7 %oder 42,7 % ist zu erwarten, dass die Grenzbelastung, also die Belastung jeder Einkommenssteigerung, 50% und mehr beträgt. Von jedem hinzuverdienten Euro müssen dann über 50 Cent wieder abgegeben werden. Dies widerspricht dem gesellschaftspolitischen und wirtschaftspolitischen Prinzip der Subsidiarität. Die eigenverantwortliche Lebensführung der Bürgerinnen und Bürger wird übermäßig eingeschränkt. Es geht hier also nicht um finanzielle Wahlgeschenke. Es geht um grundlegende ordnungspolitische Korrekturen.