KMUs wollen wir bei der Fachkräftesicherung unterstützen und deren Innovationsfähigkeit festigen. Insbesondere die Unternehmen im Handwerk wollen wir in ihrer Funktion als Multiplikatoren für den Transfer von Innovationen zum Endkunden stärken. Als personalintensive Wirtschaftsbranche gilt es für das Handwerk, den Fachkräftebedarf nicht nur kurz- sondern auch langfristig zu sichern. Eine kontinuierliche weiterführende Qualifizierung – aufbauend auf der beruflichen Erstausbildung – wird aufgrund von Digitalisierung und technologischem Wandel zunehmend notwendig.
Hierzu gilt es, die Höhere Berufsbildung für einen beruflichen Tertiärbereich zu etablieren. Dadurch wird zudem die Attraktivität beruflicher Abschlüsse erhöht und deren Gleichwertigkeit mit akademischen Abschlüssen transparent gemacht.
Unsere Forderungen:
1. Wir wollen die Höhere Berufsbildung auch begrifflich im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung verankern, die Struktur der Höheren Berufsbildung über drei Fortbildungsstufen in beiden Gesetzen beschreiben und attraktive Fortbildungsbezeichnungen etablieren.
2. Als attraktive Bezeichnungen für diese Fortbildungsstufen sprechen wir uns für den „Gesellen/Geprüften Berufsspezialisten“ (DQR-Stufe 5), den „Meister/Berufsbachelor“ (DQR-Stufe 6) und den „Meister/Berufsmaster“ (DQR-Stufe 7) aus.
3. Darüber hinaus wollen wir mit einer Exzellenzinitiative die Höhere Berufsbildung stärken, indem die Attraktivität von Berufslaufbahnen erhöht wird und die Kooperationen von Weiterbildungseinrichtungen der Wirtschaft mit Hochschulen, mit dem Ziel der Etablierung von Doppelqualifikationen (beruflich/akademisch) sowie der Unterstützung von Innovationstransfers gefördert werden.
4. Wir wollen die Modernisierung der gesetzlich geregelten Aus- und Fortbildungsqualifikationen vorantreiben und deren Verwendbarkeit am Arbeitsmarkt mittels Stärkung der Sozialpartner erhöhen. Das umfängliche Engagement von Handwerk und Mittelstand in der beruflichen Ausbildung junger Menschen wollen wir stärken und zukunftsfest machen.
5. Gesetzliche Initiativen, die diesem Ziel zuwiderlaufen, wie insbesondere die von der Bundesregierung geplante Einführung einer Mindestausbildungsvergütung, lehnen wir ab. Die Festsetzung von Ausbildungsbedingungen ist und bleibt ein Kernelement der Autonomie der Tarifvertragsparteien.
6. Darüber hinaus ist eine an der durchschnittlichen Ausbildungsdauer von drei Jahren angelehnte Übergangsregelung gesetzlich festzuschreiben ebenso wie ein regelgebundener, an den tariflichen und individuell vereinbarten Ausbildungsvergütungen orientierter Anpassungsmechanismus, der frei von jeglicher politischer Einflussnahme sein muss und aus Gründen der Planungssicherheit erst alle zwei oder drei Jahre greift.
7. Abgeschlossene Tarifverträge sowie bestehende Ausbildungsverträge müssen grundsätzlich Bestandsschutz genießen.
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