Begründung:
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine Richtlinie der Europäischen Union, die von Unternehmen verlangt, über ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft zu berichten (Nachhaltigkeitsberichtserstattung).
Artikel 34 Abs. 4 der CSRD-Richtlinie enthält eine Öffnungsklausel, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen das Prüfurteil abzugeben. Die Anwendung dieser Möglichkeit der EU-Verordnung durch den deutschen Gesetzgeber würde es deutschen Unternehmen ermöglichen, ihre Berichterstattung effizienter und praxisnäher zu gestalten, ohne die hohen bürokratischen Lasten, die durch die EU-Vorgaben entstehen, und sie gegenüber den anderen Unternehmen im EU-Raum nicht benachteiligen. Dies würde nicht nur den Mittelstand entlasten, sondern auch ein klares Signal für die Unterstützung der deutschen Wirtschaft durch die Politik setzen.
Ohne diese Öffnungsklausel ist – siehe Gesetzesbegründung - (A. I., 5. Absatz) „die rechtzeige Erreichung der Ziele der UN-Agenda 2020 für nachhaltige Entwicklung gefährdet“ und (A. III.) „die 1:1-Umsetzung“ findet nicht statt. Das, was sich in der Umsetzung der Medizinprodukte-VO der EU ereignet hat und noch ereignet, dass viele Betriebe die Produktion ins Ausland verlagern, Betriebe aufgeben und sehr viele Arbeitsplätze wegfallen, nur weil es viel zu wenig Prüfer gibt, wenn, dann haben sie keine Zeit und die Prüfkosten sind sehr hoch, darf sich nicht wiederholen. Es ist von entscheidender Bedeutung, im Zuge der Umsetzung der EU-Verordnung die Anwendung der Öffnungsklausel durchzusetzen, um unnötige Bürokratie zu vermeiden und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
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