Pflegebonus auf alle Leistungs-Träger im Rettungs- und Gesundheitswesen ausweiten

Aktueller Status:

Der Beschluss wurde mit Bitte

Der Beschluss wurde mit Bitte um Berücksichtigung  an die CDU-/CSU-Bundestagsfraktion sowie an den Fachreferenten des Konrad-Adenauer-Hauses geschickt.

Datum des Artikels 24.03.2023
Beschluss

Die MIT fordert Ministerien und Politiker in Deutschland dazu auf, zusätzlich zu den beschlossenen Bonuszahlungen für Pflegekräfte haushalterisch unverzüglich eine umfassende, bundesweite Bonuszahlung von mindestens 500 Euro für MFA, ZFA, Beschäftigte in der Notfallmedizin, Beschäftigte im Rettungsdienst, Beschäftigte im klinischen Reinigungswesen, Pflegehilfskräfte, auf Auszubildende in  Pflegefach-, Pflegehelfer- und Gesundheitsberufen aller Lehrjahre sowie auf die anderen noch nicht berücksichtigten Pflegekräfte im Rahmen des § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetzes auf den Weg zu bringen und die Gelder hierfür zur Verfügung zu stellen. Die Ausweitung der Bonuszahlungen ist gleichermaßen für die genannten Beschäftigten im stationären und ambulanten Bereich sowie in der Somatik und Psychosomatik, im Homecare-Bereich sowie für Apotheken-Mitarbeiter, Heil- und Hilfsmittelerbringer vorzunehmen.

Begründung:
Im Zuge der Corona-Pandemie haben alle Beschäftigten im Gesundheitswesen einen essentiellen Beitrag zur Patientenversorgung und zur Aufrechterhaltung dieser systemrelevanten Infrastruktur geleistet. Daher ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Bundesregierung die Auszahlung an sehr eng gefasste Kriterien geknüpft hat. Neben den an Betten tätigen Pflegenden in Kliniken, in denen während eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Anzahl von Patienten mit Beatmungsgeräten versorgt wurden, verdienen die bisher unberücksichtigt gebliebenen Leistungsträger im Gesundheitswesen die gleiche Anerkennung. Daher ist es angezeigt, die Auszahlung des Pflegebonus auf die anderen Leistungsträger auszuweiten und damit eine grobe Ungleichbehandlung zu beenden.

Das bisherige Vorgehen der Bundesregierung ist weder nachvollziehbar noch sachgerecht, denn so werden wichtige Leistungsträger im Gesundheitswesen ignoriert und auf lange Sicht in einem ohnehin von hoher Arbeitsbelastung geprägten Sektor zusätzlich demotiviert. Aus den genannten Gründen muss die Bundesregierung schnellstmöglich nachholen und eine Ungleichbehandlung von Beschäftigten vermeiden, die im Zuge der Corona-Pandemie im Gesundheitswesen eine besondere Leistung erbracht haben und weiterhin erbringen.

Die Bundesregierung hat es in den vergangenen Monaten trotz mehrfacher Aufforderung aus den Reihen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion versäumt, das Pflegebonusgesetz im Auszahlungszeitraum zwischen dem 18. November 2022 und 31. Dezember 2023 entsprechend nachzubessern und zu vervollständigen. Die Steuerfreiheit der Zahlungen nach dem Pflegebonusgesetz ist zum 31. Dezember 2022 zwar ausgelaufen. Das Einkommensteuergesetz sieht in § 3 Nr. 11c jedoch eine bis zum 31. Dezember 2024 befristete Steuerbefreiung von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro vor. Deshalb sollen die Kliniken, Praxen und Unternehmen die steuerfreie Entlastung der genannten Berufsgruppen in diesem Rahmen nachholen