Behördliche Zugriffe sollen weiterhin uneingeschränkt zulässig sein, da diese wichtig bei der Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche sind. Die MIT ist aber dagegen, dass die schützenswerten Daten aller vom Gesetz betroffenen Anteilseigner für alle frei zugänglich werden sollen, also auch für Menschen mit kriminellen Interessen, für ausländische Staaten oder Konkurrenten aus dem In- und Ausland.
Die MIT fordert:
- Deutschland muss die EU-Geldwäscherichtlinie dem EuGH zur Prüfung vorlegen. Es gibt erhebliche europarechtliche Bedenken (Verstoß gegen Art. 7, 8 und 16 GRC) gegen den darin vorgesehenen öffentlichen Zugang zu schützenswerten Daten.
- Auf keinen Fall darf der Bundestag das bestehende Transparenzregister wie geplant einschränkungslos für jedermann öffnen, da dadurch Grundrechte des Grundgesetzes sowie Rechte aus der EU-Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würden.
- Stattdessen sollen Betroffene, über die Auskünfte von Privatpersonen oder Unternehmen abgefragt werden, wenigstens die Möglichkeit erhalten, eine Auskunftssperre so praktikabel wie beim Melderegister beantragen zu können.
- Auch sollten alle, die eine Auskunft über Personen im Transparenzregister beantragen, sich weiterhin registrieren und gegenüber den Behörden identifizieren müssen. Die Beantragung soll weiterhin eine Verwaltungsgebühr kosten, damit Missbrauch eingeschränkt wird. Und die Anfragen müssen wie bisher protokolliert werden, damit man mögliche Rechtsverstöße besser beweisen kann.
(130 KB) MIT-Bundesvorstandsbeschluss zum Transparenzregister
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