• Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion akzeptiert, dass bei der Festlegung der untersten Lohngrenze auch und gerade für tarifungebundene Branchen und Betriebe ein gesetzlicher Mindestlohn vertretbar ist, sofern dieser – wie es die aktuelle Rechtslage vorsieht – von Vertretern der Arbeitgeber und der Gewerkschaften gemeinsam in der Mindestlohnkommission definiert wird.
• Die MIT lehnt einen ausschließlich vom Gesetzgeber politisch vorgegebenen Mindestlohn, egal in welcher Höhe, ab.
• Die willkürliche Festsetzung einer Mindestlohnhöhe unter Aushebelung der zuständigen Mindestlohnkommission und bestehender Tarifverträge stellt einen tiefgreifenden und verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie dar. Die MIT appelliert an die CDU/CSU-Bundestagfraktion, sollte es zu dieser gesetzlichen Regelung kommen, diesen Eingriff vor dem Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.
• Die mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene vorzeitige deutliche Erhöhung des Mindestlohns und der damit einhergehende Druck auf das gesamte Lohngefüge stellen vor allem für viele kleine und mittlere Betriebe in einer der größten Wirtschaftskrisen Deutschlands in unserer Zeit eine erhebliche Belastung dar.
• Die MIT setzt sich für eine Anpassung des Mindestlohngesetzes ein: Bei außergewöhnlichen Veränderungen, insbesondere z.B. exogenen volkswirtschaftlichen Schocks, soll die Mindestlohnkommission verpflichtet werden, zeitnah die bisherigen Beschlüsse auf Basis der im bestehenden Mindestlohngesetz vorgegebenen Maßstäbe zu überprüfen und ggf. anzupassen.
• Aktuell würde das bedeuten, dass nicht nur auf einen gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro verzichtet wird, sondern der nächste Evaluationsbericht und Anpassungsbeschluss nicht erst wie bislang vorgesehen im Juni 2023 vorgelegt werden soll, sondern auf das 3. Quartal 2022 vorgezogen werden muss. Grundlage müssen dabei die letzten Beschlüsse der Mindestlohnkommission und nicht der geplante politische Mindestlohn von 12 Euro sein.
• Sozialabgaben für sozialversicherungspflichte Beschäftigte bis 1.600 Euro Monatslohn. Dies lehnt die MIT ab. Dies führt nicht nur zu einer Privilegierung von Teilzeitarbeit. Es droht die Gefahr einer Aufweichung der Parität, die Kennzeichen für das deutsche System der Sozialversicherung ist. Die Abweichung von der paritätischen Finanzierung muss eine absolute Ausnahme bleiben, um Anreize für mehr Erwerbstätigkeit zu schaffen und darf nicht ausgeweitet werden
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