HÄNDE WEG VOM GWB - GRUNDGESETZ DER MARKTWIRTSCHAFT IN DER WIRTSCHAFTSKRISE SCHÜTZEN [ANTRAG DES MIT-BUNDESVERBANDES AN DEN 36. CDU-BUNDESPARTEITAG]

Aktueller Status:

Die Antragskommission

Die Antragskommission empfiehlt dem 36. CDU-Parteitag die Annahme.

Der Beschluss wurde als

Der Beschluss wurde als Antrag der Mittelstands- und Wirtschaftsunion an den 36. Parteitag der CDU eingereicht.

Datum des Artikels 25.03.2024

Der Parteitag möge beschließen:

Das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) gilt zurecht als „Grundgesetz der Sozialen Marktwirtschaft“ und Wettbewerbskontrolle ist Teil der wirtschaftspolitischen DNA der Union.  Die CDU lehnt eine rein politisch motivierte erneute Änderung des GWB ab und fordert die Bundesregierung auf:

1. Die Arbeiten an der inhaltlich verfehlten und zeitlich unpassenden 12. GWB-Novelle sofort einzustellen und sich wirtschaftlich wichtigen Fragen zum Nutzen der deutschen Wirtschaft zuzuwenden.
2. Beabsichtigte kartellrechtlich kleinteilige und rein nationale Regelungen unterhalb der Schwellenwerte der europarechtlichen Vorschriften aufzugeben, da die Einheitlichkeit der Binnenmarktregelungen dadurch gefährdet wird und Nachteile für deutsche Unternehmen entstehen.
3. Die mögliche missbrauchsunabhängige Verfolgung aller Wirtschaftsteilnehmer infolge von Sektoruntersuchungen aus der 11. GWB-Novelle zukünftig wieder zu unterbinden und zu einem europarechts- und verfassungskonformen Kartellrecht zurückzukehren.

Begründung:

Schon kurz nach der Bundestagswahl hatte die Ampel-Koalition mit der 11. GWB-Novelle damit begonnen, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) um politisch motivierte Eingriffsrechte zu erweitern. Am 7. November 2023 traten die Änderungen in Kraft. Schon am gleichen Tag stellte das BMWK mit einer öffentlichen Konsultation die Weichen für eine neue, 12. GWB-Novelle. Die gestellten Fragen lassen darauf schließen, dass eine weitere Politisierung des GWB geplant ist. Thematisiert wurde etwa der Umgang mit der Ministererlaubnis, die Verankerung von Kompetenzen im Verbraucherschutz beim Bundeskartellamt, die privatrechtliche Durchsetzung von Kartellschadenersatzklagen, die besondere Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen und Unternehmenskooperationen im Kartellrecht und weiteren Veränderungsbedarf im Fusionskontrollrecht. Es steht außerdem zu befürchten, dass deutsche Unternehmen unterhalb der Schwellen der europarechtlichen Kartellvorschriften mit neuer kartellrechtlicher Regulierung zu rechnen haben. Damit wären sie im Vergleich mit anderen EU-Mitgliedsstaaten im Binnenmarkt erheblich benachteiligt, Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit wäre erheblich geschwächt. Wachstumschancen würden so mitten in einer Wirtschaftskrise weiter eingeschränkt.
Zurzeit gibt es keinerlei empirischen Befunde, die eine Gesetzesänderung zu einem so frühen Zeitpunkt nach einer gerade erfolgten 11. GWB-Novelle nahelegen. Auch bei der Ministererlaubnis, die zuletzt 2019 eine Rolle spielte, gibt es keinen Veränderungsbedarf. Der Verbraucherschutz ist in Deutschland umfassend privatrechtlich geregelt, durch Stiftungen unterstützt und durch Beschwerdeverfahren bei der BaFin, der BNA und anderen Institutionen flankiert.

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