Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. März 2020 an die obersten Finanzbehörden der Länder hervor. Voraussetzung ist, dass man „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen“ ist. Die Ämter werden zudem aufgefordert, bei Nachprüfung der Voraussetzung für Stundungen auf strenge Anforderung zu verzichten. Steuerpflichtige müssen die Schäden nicht im Einzelnen nachweisen können. Stundungszinsen sollen in der Regel nicht fällig werden. Die Regelung gilt für Steuern, die bis zum 31. Dezember 2020 fällig werden. Für den Zeitraum darüber hinaus verlangen die Ämter eine besondere Begründung.
Bei Fragen der Erleichterungen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer ist das Finanzamt der Ansprechpartner. Für von der Zollverwaltung verwaltete Steuern wie z.B. Energiesteuer und Luftverkehrsteuer wenden Sie sich an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Weitere Informationen zu zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Hilfen bei der Zollverwaltung.
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