Bezüglich der Anspruchsdauer des Entschädigungsanspruchs wegen der Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs.1a IfSG stellt
das BMG klar, dass bei Fällen, in denen die zehn bzw. zwanzig Wochen nicht an einem Stück genommen werden, eine Umrechnung in
Arbeitstage erfolgt, eine Verteilung auf einzelne Stunden jedoch nicht vorgesehen ist.
Bei Teilzeitbeschäftigten mit ungleicher Verteilung der Wochenarbeitszeit geht das BMG von einer anteiligen Kürzung der Anspruchsdauer aus. Nach dem Papier besteht der Anspruch z. B. bei einer 5-Tage-Woche in Höhe von 50 bzw. 100 Arbeitstagen, bei einer 3-Tage-Woche dagegen nur in Höhe von 30 bzw. 60 Arbeitstagen.
Zuschüsse des Arbeitgebers werden nur auf die Entschädigung nach § 56 IfSG angerechnet, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den
tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen.
Bewertung
Klargestellt wird, dass bei Teilzeittätigkeit, sofern jeden Tag nur wenige Stunden gearbeitet wird, ein gesamter Tag vom Gesamtumfang
verbraucht wird. Geklärt ist zudem, dass Zuschüsse - gleich auf welcher Rechtsgrundlage - nicht angerechnet werden, soweit sie zusammen mit
der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall nicht übersteigen.
Zur Kürzung der Anspruchsdauer bei Teilzeitbeschäftigten mit einer ungleicher Verteilung der Wochenarbeitszeit haben wir in der
letzten Zeit aufgrund verschiedener Hinweise aus den Ministerien eine andere Auffassung vertreten. Wir haben nochmals um finale Klarstellung
gebeten. Über den Fortgang werden wir Sie informieren. D
Das FAQ-Papier des BMG ist unter folgendem Link erreichbar
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