Durch das Gesetz wird die bisher in der Arbeitsschutz-Verordnung (§ 2 Absatz 4) geregelte Pflicht des Arbeitgebers, Beschäftigten mit Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten von zu Hause aus anzubieten, nach § 28b Absatz 7 IfSG überführt und ergänzt. Der mit Büro- oder ähnlichen Tätigkeiten beschäftigte Arbeitnehmer muss nunmehr das Angebot seines Arbeitgebers annehmen, soweit er keine Gründe geltend machen kann, das Angebot abzulehnen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diese Ablehnungsgründe zu erfragen oder ihre Stichhaltigkeit zu ergründen. Die Änderung löst daher keine unmittelbaren neuen Handlungspflichten des Arbeitgebers aus.
Lehnt der Arbeitnehmer ein Angebot ab, bietet es sich an, diese Ablehnung festzuhalten. Dafür genügt z. B. eine E-mail des Arbeitnehmers, nicht von daheim aus arbeiten zu können. Im Übrigen übernimmt der neue § 28b Abs. 7 IfSG den Wortlaut des nunmehr gestrichenen § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Es ändert sich daher nichts daran, dass die Tätigkeit von zu Hause auch im Sinne des IfSG keine Telearbeit nach der Arbeitsstättenverordnung ist.
Mit der Überführung der Homeoffice-Regelung aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung in das IfSG, sind nun von den Ländern zu bestimmende Behörden für den Vollzug dieser Regelung zuständig. Das IfSG sieht in seinem § 73 IfSG allerdings keine erweiterten oder neuen Sanktionen vor. Die Vorschrift verweist nicht auf den § 28b Abs. 7 IfSG. Die von den Ländern bestimmte Behörde kann insoweit nach unserer Auffassung auch nicht auf den allgemeinen Katalog von §§ 22, 25 ArbSchG zurückgreifen. Der Gesetzgeber hat sich entgegen der bisherigen Systematik für die Herauslösung der Verpflichtung, Arbeit von daheim zu ermöglichen, aus dem allgemeinen Arbeitsschutzrecht entschieden.
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