Voraussetzung ist die vorherige Inanspruchnahme anderer Hilfsmaßnahmen. Es sollte also bereits Kurzarbeitergeld beantragt worden sein und möglichst auch ein KfW-Hilfskredit. Nach Einschätzung von Insidern bei den gesetzlichen Krankenversicherungen, die die Sozialbeiträge einziehen, wird im Regelfall nicht vorausgesetzt, dass das Kurzarbeitergeld auch schon bewilligt wurde. Das heißt, dass bereits der Antrag als Nachweis reichen sollte, insbesondere wenn die Liquiditätsnotlage sehr kurzfristig beseitigt werden muss. Im Zweifel empfehlen wir, mit der zuständigen Einzugsstelle der Krankenkasse zu sprechen. Die Arbeitgebervertreter in den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkassen werden darauf achten, dass bei Unstimmigkeiten im Zweifel für das in Not geratene Unternehmen entschieden werden soll.
Um die Stundung möglichst schnell zu beantragen, hat die MIT gemeinsam mit Experten aus Arbeitgeberverbänden ein Antragsformular entwickelt, das Sie an Ihre für die Sozialabgaben zuständige Einzugsstelle bei der Krankenkasse schicken können. Wir betonen, dass es sich nicht um ein offizielles oder mit den Sozialversicherungen abgestimmtes Formular handelt. Es hält sich aber an die Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes für die Beantragung der Stundung (siehe Hintergrund-Information des GKV-Spitzenverbandes). Die Beantragung bedeutet noch keine Garantie einer Bewilligung. Bitte sprechen Sie möglichst vorher mit der zuständigen Einzugsstelle, bevor Sie Ihre Sozialabgaben nicht zahlen. Sollten Sie in einer Notsituation sein und bislang keine Hilfe bekommen haben oder keine Antwort auf Ihren Stundungsantrag erhalten, können Sie nur auf eigenes Risiko die Zahlung der Sozialabgaben parallel zum Antrag stoppen. Bitte wenden Sie sich parallel an die Arbeitgebervertreter in der Selbstverwaltung Ihrer Krankenkasse, damit diese Sie unterstützen! Wir übernehmen keine Haftung für die Information.
Wichtige Info zur Frist: Der Stundungsantrag für die Sozialbeiträge im März sollte VOR dem Fälligkeitstermin (drittletzter Bankarbeitstag im Monat) bei den Einzugsstellen der Krankenkassen eingehen. Es kann bei sehr kurzfristiger Antragstellung sein, dass die Krankenkassen die Abbuchung nicht mehr stoppen können. Sie werden dann – wenn sie dem Antrag stattgeben – die Sozialabgaben voraussichtlich umgehend zurück überweisen. Insofern lohnt sich die fristgemäße Antragstellung in jedem Fall.
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