Das Arbeitszeitgesetz wird um eine Verordnungsermächtigung ergänzt, um in der Corona-Krise durch Rechtsverordnung bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu erlassen. Diese Ausnahmen gelten insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Die Regelung soll dazu beitragen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern (z. B. Lebensmittel, Hygieneartikel etc.) sicherzustellen.
Durch die Corona-Krise besteht zudem ein besonders hoher Bedarf an Personal. In vielen Bereichen kann es zu Personalengpässen aufgrund von Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen kommen. Um zu gewährleisten, dass genügend Arbeitskräfte in systemrelevanten Branchen (Gesundheitswesen, Landwirtschaft) zur Verfügung stehen, soll vorübergehend auf die vollständige Anrechnung des Entgelts auf das Kurzarbeitergeld verzichtet werden. Dies gilt für alle während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse.
In der aktuellen Krisensituation soll zudem die Möglichkeit geschaffen werden, dass Unternehmen kurzfristig und unbürokratisch eigene Arbeitnehmer anderen Unternehmen wie eigenes Personal zur Verfügung stellen können (sog. „Kollegenhilfe“)
Quellen: BMAS, BMEL
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