550-Euro-Jobs, Werkverträge, Home Office: MIT fordert umfassende Arbeitsmarktreformen

Datum des Artikels 30.06.2020
Pressemeldung

Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) fordert eine wöchentliche Regelung zur Höchstarbeitszeit. Sie soll die geltende Regelung einer täglichen Höchstarbeitszeit ersetzen. „Das Arbeitsrecht muss an die modernen Gegebenheiten angepasst und flexibler ausgestaltet werden“, sagt die stellvertretende MIT-Bundesvorsitzende Jana Schimke.

Der deutsche Arbeitsmarkt müsse reformiert und zukunftsfähiger gemacht werden. „Sämtliche Gesetzesvorhaben, die den Mittelstand mit zusätzlichen Abgaben oder bürokratischen Auflagen belassen, müssen auf Eis gelegt werden“, so die Vorsitzende der MIT-Kommission für Arbeit und Soziales.

Einen Rechtsanspruch auf Home Office lehnt die MIT ab. „Die Corona-Krise zeigt, dass in vielen Betrieben die Bereitschaft für Home Office bereits gängige Praxis ist. Daher besteht kein Bedarf für pauschale rechtliche Vorgaben“, sagt Michael Littig, ebenfalls Vorsitzender der Kommission Arbeit und Soziales. Staatliche Vorgaben seien an dieser Stelle praxisfremd und wiedersprächen den Grundzügen des Arbeitsrechts. „Mobiles Arbeiten darf nicht durch überflüssige und mit mobilem Arbeiten nicht kompatible Arbeitsschutzvorschriften eingeschränkt werden.“ Zudem will die MIT die Minijobber stärken. Dazu soll die Hinzuverdienstgrenze für Minijobs von 450 Euro auf 550 Euro angehoben werden. „Davon profitieren auch viele Mittelständler, die besonders oft mit Minijobbern zusammen arbeiten“, sagt Littig.

Werk- und Dienstverträge müssen aus Sicht der MIT erhalten bleiben. „Werkverträge oder Arbeitnehmerüberlassungen sind ein wichtiges Instrument der arbeitsteiligen deutschen Wirtschaft. Ihre Bedeutung wird durch das projektbezogene, flexible Arbeiten der Zukunft weiter steigen“, so Schimke. Ein Verbot sei deshalb kontraproduktiv und schränke die unternehmerische Freiheit ein. Missstände, wie aktuell in der Fleischindustrie diskutiert, müssten durch stärkere Kontrollen und Standards in den Betrieben behoben werden. „Die Vertragsart des Werkvertrages ist dafür nicht verantwortlich“, so Schimke.