Überwiesener Antrag I 03 Selbstständigkeit von Freiberuflern sichern!

Aktueller Status:

Beim Vorschlag des BMAS vom

Beim Vorschlag des BMAS vom 18. September 2019 zum neuen Statusfeststellungsverfahren für Selbständige hat sich seit Jahresbeginn nichts Neues ergeben. Durch die Coronakrise rückte das Gesetzesvorhaben in den Hintergrund. Anfang Herbst wurde uns mitgeteilt, dass bis Jahresende hierzu kein Gesetzentwurf im BMAS geplant ist.

Beschluss

„Die Kriterien für die Abgrenzung der selbstständigen Tätigkeit zur ‚Scheinselbstständigkeit‘ sind darauf zu überprüfen, ob sie dem modernen Berufsbild des Freiberuflers/Freelancers genügen. Dabei ist eine selbstständige Tätigkeit auch anzunehmen, wenn über einen längeren Zeitraum, jedoch nicht länger als drei Jahre, die Tätigkeit ausschließlich für ein Projekt und für einen Auftraggeber erfolgt.

Begründung:

Der Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. September 2019, Selbstständigen mehr Rechtssicherheit durch ein neues praxisnäheres Statusfeststellungsverfahren zu verschaffen, reicht nicht aus.

Die MIT spricht sich dafür aus, dass eine Verpflichtung durch einzelne Projekte nicht regelmäßig zur Annahme einer Scheinselbstständigkeit führen kann. Auch der Umstand, dass ein Experte (Freelancer ohne weitere Mitarbeiter) mit einem hohen spezifischen Know-How an der Lösung von EDV-Fragen intern oder extern befasst wird, darf nicht zu einer Einbeziehung in den Bereich eines vermeintlichen Arbeitgebers führen.

Scheinselbstständigkeit kann eine große Gefahr für Gründer sein. Bei der Scheinselbstständigkeit besteht ein Arbeitsverhältnis, in welchem ein vertraglich als selbstständig betitelter Auftragnehmer nach objektiven Kriterien ein Arbeitnehmer ist und als solcher versicherungspflichtig angemeldet werden müsste. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer kann dies die Existenzgrundlage kosten, wenn eine der entsprechenden Stellen die Scheinselbstständigkeit aufdeckt. Hierbei wird der Status des Freiberuflers aberkannt und der Arbeitgeber muss rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Speziell bezogen auf die Berufsform des Freelancers erscheinen die Kriterien zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit veraltet und bedürfen einer Modernisierung. Die Rechtsunsicherheit bei der Beauftragung von Freiberuflern hat bereits in einigen Fällen dazu geführt, dass große Unternehmen überhaupt keine Soloselbstständigen mehr beschäftigen (Bsp. Vodafone). Andere Unternehmen vergeben mittlerweile Aufträge an Solo-Selbstständige nur noch mit zwischengeschalteten Vermittlern, welche die Vermittlungsgebühren hierfür nicht offenlegen. Eine solche Schattenbranche darf nicht gefördert werden, insbesondere wird somit Chancengerechtigkeit verhindert.

Des Weiteren besteht die Gefahr des Wegzugs der Experten aus Deutschland. Begehrtes Spezialwissen, Fremdsprachen und Erfahrungen in der Arbeit mit internationalen Teams machen es dem Freiberufler grundsätzlich leicht, auch im Ausland zu arbeiten. Wir dürfen nicht zulassen, dass bedingt durch unklare rechtliche Regelungen der deutschen Wirtschaft ein immenser Schaden durch den Verlust dieser Experten zugefügt wird.

Selbstständigkeit muss in Deutschland weiterhin gefördert werden und darf aufgrund neuer digitaler Arten des Arbeitens nicht erschwert werden. Im Zuge der Digitalisierung müssen vielmehr alte Praktiken aufgebrochen und auf neue Situationen angepasst werden. Nur so kann einem „Brain-Drain“ entgegengewirkt und der Mittelstand gestärkt werden.“