Überwiesener Antrag A 24 Entschärfung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)

Aktueller Status:

Der Antrag wurde in der

Der Antrag wurde in der vorliegenden Fassung von der Kommission Arbeit/ Soziales abgelehnt. Der Antragsteller wurde darum gebeten, den Antrag zu konkretisieren und in überarbeiteter Form der Kommission erneut vorzulegen. 

Beschluss

Entschärfung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)

Begründung

Durch eine Novellierung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist seit 2019 eine besondere Falle entstanden:

Das TzBfG geht nunmehr pauschal immer davon aus, dass mindestens ein 50%-iges
Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn nichts Anderweitiges nachgewiesen wird. Dies ist dann ein
Problem, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, was in vielen Fällen bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Fall ist.

Dies führt dann in allen Fällen, in denen weniger als 50% gearbeitet wird, also vor allem bei Minijobs zu erheblichen Nachzahlungen bei Sozialversicherungsprüfungen! Denn dort gilt das sog. Phantomlohnprinzip, d.h. es werden dann Sozialversicherungsbeiträge gemäß TzBfG von mindestens einem 50%-igen Arbeitsverhältnis nacherhoben, auch wenn der tatsächliche Lohnzufluss weit geringer ist.

Viele Arbeitgeber von Minijobbern (kleine und mittlere Unternehmer und Vereine) werden nichts ahnend darauf hereinfallen, wenn nur ganz wenige Arbeitsstunden geleistet werden und kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, in dem die wöchentliche Normal-Arbeitszeit geregelt ist!

Diesen Zustand kann man so nicht belassen!