Überwiesener Antrag A 14 Vereinfachung der kommunalen Baulandausweisung

Aktueller Status:

Der Antrag wurde vom

Der Antrag wurde vom Bundesvorstand in der von der Kommission Verkehr/Bau geänderten Fassung angenommen (siehe Beschluss vom 2. November).

Die Kommission Verkehr/Bau

Die Kommission Verkehr/Bau hat den Antrag in geänderter Fassung angenommen. Anschließend wurde das Votum an den Bundesvorstand übermittelt.

Der Antrag wurde von der

Der Antrag wurde von der Kommission Verkehr/Bau in seiner Video-Sitzung am 20. April 2020 diskutiert. Es wurde beschlossen, einen Änderungsantrag zu erarbeiten, um ihn anschließend dem MIT-Bundesvorstand vorzulegen. 

Beschluss

Die MIT fordert die Änderung der §§ 34 und 35 BauGG zur zügigen Bereitstellung dringt notwendigen Baulandes, indem Kommunen durch erleichterte Satzungsbeschlüsse unter Streichung § 34 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 2 und 3 sowie § 35 Abs. 6 Nr. 1-3 BauGB einfacher Bauland ausweisen können. 

Begründung

Eines der dringendsten Probleme der Menschen (vor allem wenn sie in Großstädten leben) sind die steigenden Mieten zur Deckung ihres Wohnbedarfes. Verschiedene Wohnungsbaugipfel haben keinen durchschlagenden Erfolg gehabt. Vielmehr schieben alle Beteiligten sich gegenseitig die Schuld dafür zu.

Viel schlimmer ist es aber, dass viele meinen, dass nur restriktive Gesetzte gegen die Vermieter eine Besserung herbeiführen könnten. Dies ist jedoch erkennbar nicht der Fall. Im Gegenteil, vielfach werden durch solche dirigistischen Ansätze Vermieter davon abgehalten zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Der Markt könnte das Missverhältnis der Nachfrage zu ausreichendem Wohnraum leichter lösen, wenn mehr Wohnbauflächen zur Verfügung stünden.

Sehr häufig scheitern Bauprojekte am zur Verfügung stehenden Bauland. Jedenfalls ist es wegen der teils immensen Preise ein Preistreiber beim Ausbau des Bestandes. Den Kommunen ist es bisher noch nicht gelungen, ausreichende Flächen auszuweisen. Dies dürfte zunehmend an Planungskapazitäten der Bauplanungsämter aber auch an erschwerenden Vorschriften im Bauplanungsrecht liegen.

Kontraproduktiv und sehr Bedenklich ist in diesem Zusammenhang auch die Planung des RVR zu den Regionalplänen zu sehen, der ebenfalls weitere Beschränkungen in der Bauplanung vorsieht und nicht zur Verbesserung der Lage beiträgt.

Helfen kann dabei der Abbau von Restriktionen in den §§ 34, 35 BauGB für die Ausweisung von Wohnbauflächen im ungeplanten Innenbereich oder Außenbereich durch Satzung.

Durch den Änderungsantrag sollen Kommunen zukünftig leichter durch Satzungen Wohnbauflächen ausweisen können. Ein solcher Weg ist relativ schnell, würde aber die Planungshoheit der Kommunen nicht angreifen.