- Die Haftung für den Arbeitgeber einzuschränken.
- Zu diesem Zweck soll insbesondere § 1 Abs. 3 BetrAVG normieren, dass der Arbeitgeber von seiner Haftung befreit ist, wenn die Einrichtung der externen betrieblichen Altersvorsorge erfolgt ist und der Arbeitgeber den Beitragszahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.
- Auch für Abschluss- und Verwaltungskosten sollen Arbeitgeber maximal pro Rata der Laufzeit einstehen, nicht aber pauschal.
- Ist diese Haftungsbeschränkung nicht durchsetzbar, so ist sie zumindest kalkulier- und nachvollziehbar zu gestalten. Hierfür wäre ein „Konkretisierungsparagraf“ (§ 1c Betr-AVG) der die Rahmenkriterien auflistet, einzuführen.
- Die Kriterien wie zum Beispiel Anspruchsberechtigte, Leistungsbausteine, Berechnungsgrundlage, zeitliche Rahmen, etc. können in einer Versorgungsordnung beschrieben und in einem „Betriebsrentensparbuch“ dem Anwärter ausgewiesen werden.
Begründung:
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung ein Schlüsselelement der Alterssicherung und Altersvorsorge in Deutschland. Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sind seit 1974 im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zusammengefasst und in wesentlichen Elementen zuletzt im Jahre 2005 aktualisiert worden. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen sind geprägt von einem ausdrücklichen Schutz der über den Betrieb geschaffenen Versorgungsanwartschaften. Der Arbeitgeber übernimmt im Sinne einer gesetzlich bestimmten Subsidiärhaftung weitreichende Garantien für die Werthaltigkeit und den Bestand der betrieblichen Versorgungsanwartschaften sowie deren Finanzierung. Insbesondere bei der seit 2001 für die Arbeitnehmer mit weitreichenden Rechten eingeführten betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung übernimmt der Arbeitgeber im Grunde die Zusicherung eines Beitragserhalts.
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